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3 GESUNDHEITLICHE AUSWIRKUNGEN VON ASBEST
4.1 Einleitung
4.2 Was sie tun sollten
5 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG UND ARBEITSPLAN VOR DER AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN
5.1 Einleitung
5.2 Was sie unbedingt tun mussen
5.3 Vorlage für eine arbeitsplan checkliste
6.1 Notwendige entscheidungen
6.2 Anleitung Zu entscheidungen über asbesthaltige materialien ingebäuden
6.3 entscheidungen hinsichtlich der meldepflichtigkeit von arbeiten
7 UNTERWEISUNG UND INFORMATION
7.1 Einleitung
7.2 Inhalt der schulung
7.3 Schulungsprogramm – ihre aufgabe
7.4 Informationen
8.1 Ausrüstung
8.2 Wartung der ausrüstung
8.3 Ihre aufgabe
9 ALLGEMEINE PRINZIPIEN ZUR MINIMIERUNG DER EXPOSITION
9.1 Allgemeine Betrachtung
9.2 Ihre aufgabe
10 ARBEITEN, DIE EINE ASEBSTEXPOSITION BEINHALTEN KÖNNEN
11 NIEDRIGRISIKOARBEITEN MIT ASBEST
11.1 Definition von niedrigrisikoarbeiten
11.2 Allgemeine verfahrensweisen für niedrigrisikoarbeiten
11.3 Beispiele von niedrigrisikoarbeiten
12 MELDEPFLICHTIGE ARBEITEN MIT ASBEST
12.1 Einleitung
12.2 Allgemeine verfahrensweisen für meldepflichtige arbeiten
12.3 Einhausung zur durchführung von asbestbeseitigungsarbeiten
12.4 Dekontaminierung von personen
12.5 Techniken zur staubunterdrückung
12.6 Kapselung und einhausung
12.7 Inspektion, überwachung und instandhaltung der einhausung
12.8 Abfallbeseitigung
12.9 Reinigung und abschluss der arbeiten
14 DER ARBEITNEHMER UND DAS ARBEITSUMFELD
14.1 Einleitung
14.2 Der arbeitnehmer
14.3 Die art der arbeit
14.4 Das arbeitsumfeld
15.1 Einleitung
15.2 Probleme
15.3 Aufzeichnung des transports
15.4 Was sie tun sollten
16.1 Einleitung
16.2 Raumluftprobenahme und analysemethoden für die proben
16.3 Ziele der luftüberwachung
16.4 Auswahl einer überwachungsorganisation
16.5 Was sie tun sollten
16.6 Information
17.1 Wer ist noch beteiligt?
17.2 Beteiligung an der planung der asbestarbeiten
17.3 Zurückbehaltene asbesthaltige materialien
17.4 Wiederbezug
17.5 Was sie tun sollten
18 ASBEST AN ANDEREN ORTEN (FAHRZEUGE, MASCHINEN ETC.)
18.1 Einleitung
18.2 Vielfalt der anwendungen
18.3 Verfahrensweisen zur vermeidung der asbestexposition
18.4 Probleme in sonderfällen
Die Europäische Konferenz zu Asbestgefahren, die 2003 in Dresden abgehalten wurde und an der Vertreter aus vielen europäischen Ländern, der EU-Kommission und der ILO teilnahmen, machte darauf aufmerksam, dass Asbest in den meisten Ländern immer noch der bedeutsamste krebserzeugende giftige Stoff am Arbeitsplatz ist. Bei schätzungsweise jährlich 20.000 Toten aufgrund von Lungenkrebs und 10.000 Fällen von Mesotheliom in den Industrieländern in Westeuropa, Nordamerika und Japan wird klar, dass die Exposition gegenüber Asbest immer noch ein großes Gesundheitsproblem darstellt, das wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden und bei unseren Präventionsaktivitäten oberste Priorität erhalten muss. Asbest ist weiterhin ein zentraler Punkt aller Maßnahmen zur Sicherungstellung der Gesundheit der Arbeitnehmer.
Entsprechend der europäischen Gesetzgebung wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von asbesthaltigen Produkten oder Substanzen ab Januar 2005 (Richtlinie 1999/77/EG) verboten. Noch strengere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Risiko der Exposition gegenüber Asbestfasern sind seit dem 15. April 2006 in Kraft (Richtlinie 2003/18/EG, die die Richtlinie 83/477/EWG ergänzt). Trotz dieses rechtlichen Rahmens bleibt in der Praxis jedoch das Problem bestehen, wie der Exposition gegenüber Asbest im Zuge von Entfernungs-, Abbruch-, Instandhaltungs- oder Wartungsaktivitäten vorgebeugt werden kann. Zusätzlich müssen wir in der heutigen Zeit enger wirtschaftlicher Verbindungen und der Globalisierung darauf achten, dass wir unsere Anstrengungen nicht konterkarieren, indem wir asbesthaltige Materialien wieder reimportieren.
Entsprechend den Empfehlungen der Dresdner Erklärung hat der Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) eine Arbeitsgruppe zur Erstellung von praxisbezogenen Leitfäden über die optimalen Verfahren für Aktivitäten mit dem Risiko der Exposition gegenüber Asbest und zur Durchführung einer europäischen Kampagne im Jahr 2006 zur Überwachung der Umsetzung der relevanten Richtlinien gebildet.
Der „Leitfaden zu den Optimalen Verfahren”
Er wird Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.
Die Kampagne der Arbeitsaufsicht wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen die Wartung, der Abbruch, die Beseitigung oder die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien vorgenommen werden, zu schützen. Die Inspektionen werden von den einzelstaatlichen Arbeitsaufsichtsbehörden (und von den Gesundheitsbehörden, falls diese zuständig sind) durchgeführt. Das Ziel der Kampagne liegt darin, die Umsetzung der Richtlinie 2003/18/EG (ergänzt die Richtlinie 83/477/EWG) zu unterstützen, die von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis spätestens zum 15. April 2006 umgesetzt werden sollte. Der Inspektionskampagne gehen Informations- und Unterweisungsaktivitäten voraus.
Unseren Partnern außerhalb Europas bieten die Arbeitsaufsichtsbehörden der EUMitgliedstaaten ihre Unterstützung an. Vorhandenes SLIC Schulungsmaterial, die Unterlagen der Kampagne 2006 und die Leitfäden zu den optimalen Verfahren können in jedem anderen Land verwendet werden, in dem man gewillt ist, die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Asbest und der Verwendung von Asbest zu bekämpfen. Dafür kann die ILO Konvention 162 als Mindestnorm dienen. Diese Konvention und die Beispiele für optimale Verfahren stellen das Mindestniveau dar, unter das die internationale Gemeinschaft nicht fallen sollte.
Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,
dieser „praxisbezogene Leitfaden zu den optimalen Verfahren zur Verhinderung oder Minimierung von asbestbezogenen Risiken bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit Asbest stehen (oder stehen können)“ ist das Ergebnis der gemeinsamen Zusammenarbeit des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) und der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit des EU-Kommittees und stellt einen weiteren Schritt weg vom Asbest an europäischen Arbeitsplätzen dar. Wir hoffen, dass Sie diesen Leitfaden lesen und immer griffbereit haben werden.
Die Hauptzielgruppen sind die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitsaufsichtspersonen.
Der Leitfaden wird durch eine spezielle Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergänzt, auf der Sie zusätzliche Informationen und spezielle Links zu einzelstaatlichen Websites im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit bezüglich des Risikos der Exposition gegenüber Asbest finden werden.
Über seine Verwendung bei der Asbest-Inspektionskampagne 2006 hinaus, zielt der Leitfaden darauf ab, für alle Beteiligten im Bereich arbeitsbedingter
Asbestexposition eine gemeinsame europäische Basis hinsichtlich optimaler Verfahren zu schaffen.
Dr. Bernhard Brückner | Herr Jose-Ramon Biosca de Sagastuy Leiter der Einrichtung Leiter der Einrichtung DG Arbeit, Soziales und Chancengleichheit Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz Luxemburg |
Dieser Leitfaden wurde vom Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) in Zusammenarbeit mit dem Advisory Committee on Safety and Health (ACSH) der Sozialpartner (Vertreter der Gewerkschaften und Arbeitgeber) unter der Zielsetzung herausgegeben, Arbeitsaufsichtsbeamten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ganz Europa eine allen zugängliche, gemeinsame Informationsquelle an die Hand zu geben. Zur Unterstützung der Asbest-Kampagne 2006 entwickelt, sollte der Leitfaden aber auch danach weiter dienlich sein. Deshalb sollte er mit den künftigen Fortschritten bei den optimalen Verfahren weiterentwickelt werden.
Der Umfang dieses Leitfadens ist ehrgeizig, insofern Informationen zu drei Szenarien präsentiert werden:
Deshalb umfasst der Leitfaden mehrere Kapitel, die für alle drei Szenarien relevant sind, sowie einige Kapitel, die speziell jedem einzelnen Szenario gewidmet sind.
Die Arbeit mit Asbest kann Arbeiten in großer Höhe, bei hohen Temperaturen, und mit beengender und beschwerlicher Schutzausrüstung umfassen. Da sich dieser Leitfaden auf die Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen aufgrund von Asbest konzentriert, ist darauf hinzuweisen, dass andere Risiken (z.B. Stürze aus großer Höhe, vielleicht durch ein brüchiges Asbestzementdach) nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Hinsichtlich der technischen Regeln und der Praktiken zur Kontrolle und Minimierung der Risiken durch Asbestexposition lassen sich zwischen den Mitgliedstaaten einige deutliche Unterschiede in der Vorgehensweise verzeichnen. Generell hat jeder Ansatz bestimmte Vorteile und Nachteile. Dieser Leitfaden gibt Erläuterungen und Erklärungen zu den unterschiedlichen Methoden, die als „optimale Verfahren“ für den jeweiligen Ansatz und die jeweilige Situation gelten könnten.
Bei der Auswahl von Methoden, die in den Leitfaden aufgenommen werden sollten, wurden folgende Kriterien herangezogen :
Bei der Erstellung des Leitfadens wurde darauf geachtet, ihn so prägnant und lesbar wie möglich zu machen und Wiederholungen zu vermeiden. Deshalb gibt es einige Querverweise zwischen verschiedenen Abschnitten, um zum Beispiel die Erwägungen bei der Auswahl und Verwendung von Schutzkleidung nur einmal zu erklären.
In einem knappen Leitfaden, der ein breit gefächertes Spektrum praktischer Arbeiten abdeckt, kann es gelegentlich dazu kommen, dass Einzelheiten ausgelassen werden. Derartige Auslassungen sollten deshalb nicht als ein absichtlicher Ausschluss anderer Maßnahmen missverstanden werden.
Die Richtlinie 2003/18/EG (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz), die die Richtlinie 83/477/EWG ergänzt, ist durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die in praktischen Einzelheiten durchaus unterschiedlich sein können, in den Mitgliedstaaten implementiert worden. Dieser Leitfaden wird absichtlich als nicht verpflichtend präsentiert, damit er die besten praktischen Ratschläge anbieten kann, ohne festzulegen, ob das optimale Verfahren eine verbindliche Anforderung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der EU ist. Anhang 1 enthält eine Liste der relevanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Da sich dieser Leitfaden auf das Vermeiden von Gefährdungen durch Asbestexposition konzentriert, wird nicht versucht, die Anforderungen der Richtlinie 92/57/EWG über Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen abzudecken. So muss es beispielsweise neben den Sanitäreinrichtungen zur Dekontamination von Personen angemessene Aufenthaltsräume geben, wie bei allen Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen. Wenn nach der Richtlinie über Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen ein Gesundheitsschutz- und Sicherheitsplan vorgeschrieben ist, sollte er sichere
Verfahrensregeln für Arbeiten mit Asbest und Unterlagen über das an der Baustelle vorliegende Asbest umfassen (z.B. Sanierungsbescheinigung).
Dieser Leitfaden enthält Hinweise, die speziell an den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den Arbeitsaufsichtsbeamten gerichtet sind. Die Leser werden jedoch die Anleitungen, die auf andere abzielen, wahrscheinlich ebenfalls informativ finden. Es wurde zudem ein Kapitel aufgenommen, das speziell auf andere Personengruppen abzielt, die mit Asbestarbeiten zu tun haben, zum Beispiel Kunden, die den Auftrag für das Entfernen von Asbest geben, oder die Personen, die ein Gebäude nach der Entfernung von Asbest bewohnen, oder Arbeitsschutzberater.
Der Leitfaden soll praktische Ratschläge über das Entfernen und die Reduzierung der Exposition gegenüber Asbeststaub geben. Im Mittelpunkt stehen gute und optimale Verfahren zur Reduzierung der Asbestexposition.
Asbest ist die faserförmige Form von mehreren, natürlich vorkommenden Mineralen. Die Hauptformen sind:
Die ersten drei Formen waren die in der Hauptsache im Handel verwendeten Asbestformen. Obgleich anhand ihrer Farbe bekannt, können sie nicht zuverlässig allein aufgrund ihrer Farbe identifiziert werden. Dazu ist die Laboranalyse notwendig.
Asbest kann in einer Reihe von Produkten enthalten sein (siehe Kapitel 4). Wenn die Fasern freigesetzt werden können, besteht Gefahr durch das Einatmen von Asbestfasern in der Atemluft. Die mikroskopisch kleinen Fasern können sich in der Lunge absetzen, dort viele Jahre verbleiben und viele Jahre, gewöhnlich mehrere Jahrzehnte später, Erkrankungen verursachen.
Eine schwache Bindung der Asbestfasern im Produkt oder im Material wegen der Sprödigkeit oder des Zustands des Produktes/Materials erhöht das Risiko der Freisetzung der Fasern. Sind die Fasern jedoch fest an ein Material gebunden, das nicht spröde ist, ist die Freisetzung der Fasern weniger wahrscheinlich. In mehreren Mitgliedstaaten der EU wurden Verfahrensregeln eingeführt, die der Beseitigung der als gefährlicher geltenden asbesthaltigen Materialien Priorität einräumen.
Alle Formen von Asbest wurden als Karzinogene der Klasse 1 eingestuft, d.h., dass sie im Menschen Krebs auslösen. Die EU-Richtlinie 2003/18/EG (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz), die die Richtlinie 83/477/EWG ergänzt, fordert, dass die Exposition von Arbeitnehmern für alle Arten von Asbest 0,1 Fasern/ml nicht überschritten werden darf. Die Exposition gegenüber allen Arten von Asbest ist auf ein Minimum zu reduzieren und muss in jedem Fall unter dem Grenzwert liegen.
Einige Mitgliedstaaten fordern, dass bei Entscheidungen über die Priorität einer Gefährdung der Asbesttyp zu berücksichtigen ist. So weisen epidemiologische Erkenntnisse darauf hin, dass bei einer gegebenen Faserkonzentration (gemessen nach der Standardmethode für Arbeitsstätten), Krokydolith gefährlicher ist als Amosit, das seinerseits wiederum gefährlicher als Chrysotil ist. Dies ändert allerdings nichts an dem praktischen Erfordernis, grundsätzlich optimale Verfahren zur Vermeidung der Exposition gegenüber Asbest anzuwenden.
Dieser Leitfaden stellt praktische Anleitungen zur Vermeidung oder Minimierung der Exposition gegenüber Asbest vor.
Der jährliche Asbestverbrauch in Europa hat sich im 20. Jahrhundert stark gewandelt, wie in Abb. 2.1 dargestellt. Die Daten (für den Verbrauch in über 27 europäischen Ländern laut Virta (2003)) zeigen deutlich, dass der Verbrauch von etwa 1950 bis etwa 1980 stark zunahm und anschließend abnahm, da einige Mitgliedstaaten Einschränkungen für die Verwendung von Asbest einführten, bzw. den Einsatz von Asbest vollständig untersagten. Die durch die Europäischen Richtlinien in den 90-ern eingeführten Verbote beschleunigten die Abkehr von Asbest. Ein umfassendes Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Produkten (im Anschluss an die EU-Richtlinie 1999/77/EG) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Das Verbot der Gewinnung von Asbest und das Verbot der Fertigung und Verarbeitung von asbesthaltigen Produkten (im Anschluss an die Richtlinie 2003/18/EG) traten im April 2006 in Kraft. Demzufolge lassen sich die weiterhin in Europa bestehenden Asbestprobleme auf das in Gebäuden, Anlagen oder Ausrüstungsteilen vorhandene Asbest zurückführen.
Es gab zudem wichtige Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der EU. Einige Länder reduzierten den Asbestverbrauch etwa ab 1980, während andere es bis zum Ende des Jahrhunderts weiter verwendeten.
Abb. 2.1 Geschätzter Gesamtverbrauch von Asbest in Europa von 1920 bis 2000 (Datenquelle: Virta (2003)
Abb. 2.2 Rasterelektronenmikroskopische Aufnahme zeigt Chrysotilfasern
Abb. 2.3 Rasterelektronenmikroskopische Aufnahme zeigt Amositfasern
Asbest ist gefährlich, da die sehr feinen Fasern mit dem bloßen Auge nicht zu sehen sind. Das Einatmen dieser Asbestfeinstfasern kann zu einer von drei Erkrankungen führen
Asbestose behindert die Atmung und kann zum Tod beitragen. Lungenkrebs führt in etwa 95% aller Fälle zum Tod. Lungenkrebs kann auch der Asbestose folgen. Mesotheliom ist nicht heilbar und führt gewöhnlich innerhalb von 12 bis 18 Monaten nach der Diagnose zum Tod.
Es wurde vermutet, dass die Exposition gegenüber Asbest zu Kehlkopfkrebs oder Magendarmkrebs führen kann. Die orale Aufnahme von Asbestfasern (z.B. in verunreinigtem Trinkwasser) wurde als Ursache für Magendarmkrebs vermutet, und mindestens eine Studie hat ein erhöhtes Risiko aufgrund ungewöhnlich hoher Konzentrationen von Asbestfasern gezeigt, die über das Trinkwasser aufgenommen wurden. Diese Vermutungen wurden allerdings durch die Ergebnisse relevanter Studien nicht (konsistent) gestützt.
Die Exposition gegenüber Asbestfasern kann auch zu Pleuraplaques führen. Dies sind diskrete, faserförmige oder teilweise verkalkte, verdickte Bereiche an der Oberfläche der Pleura, die bei einer Röntgenuntersuchung oder einer Computertomographie erfasst werden können. Ablagerungen an der Pleura sind nicht bösartig und führen gewöhnlich nicht zu einer beschränkten Lungenfunktion.
In Europa gibt es jedes Jahr Tausende von Todesfällen aufgrund von asbestbedingten Erkrankungen. Auf einer Konferenz zu Asbest in 2003 (die auf Anregung des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) der EU abgehalten wurde), wurde die wahrscheinliche Zahl der Todesfälle pro Jahr in insgesamt sieben europäischen Ländern (Großbritannien, Belgien, Deutschland, Schweiz, Norwegen, Polen, Estland) auf etwa 15.000 geschätzt
http://www.hvbg.de/e/asbest/konfrep/konfrep/repbeitr/takala_en.pdf .
Auf dieser Konferenz wurde die Beziehung zwischen dem Asbestverbrauch in Deutschland und dem verzögerten Auftreten von neuentschädigten, asbestbedingten Erkrankungen von Woitowitz mit dem in Abb. 2.1 dargestellten Graph beschrieben. Verzögertes Auftreten bedeutet, dass neue, mit Asbest in Verbindung stehende Krankheitsfälle aufgrund der Asbestexposition in Spitzenzeiten der Asbestverwendung auch weiterhin auftreten werden. Obgleich die Produktion von asbesthaltigen Produkten und Materialien in der EU ausgelaufen ist, besteht weiterhin eine Gefährdung durch Asbestexposition aufgrund der Materialien und Produkte, die sich immer noch in Gebäuden, Anlagen und Ausrüstungsteilen befinden.
Abb. 3.1 Jährlicher Asbestverbrauch und jährliche Inzidenz der Erkrankung in Deutschland (Quelle: Woitowitz (2003)
http://www.hvbg.de/e/asbest/konfrep/konfrep/repbeitr/woitowitz_en.pdf
In Großbritannien gab es in den Jahren 2001, 2002 und 2003 etwa 1900 Todesfälle aufgrund von Mesotheliom, und es wird erwartet, dass das Auftreten von Mesotheliom zwischen 2011 und 2015 mit 2000 bis 2400 Todesfällen pro Jahr die maximale Zahl erreichen wird.
http://www.hse.gov.uk/statistics/tables/meso01.htm
Man schätzt, dass die Todesfälle aufgrund von Lungenkrebs durch Asbestexposition etwa doppelt so hoch sind wie die Todesfälle aufgrund von Mesotheliom. Somit wird die jährliche Gesamtzahl von Todesfällen aufgrund von asbestbedingtem Krebs allein in Großbritannien zurzeit auf etwa 5500 bis 6000 geschätzt.
In Ländern, in denen das Bewusstsein über die Asbestgefährdungen noch nicht so hoch ist, sind die Krebsdiagnosen und -statistiken (insbesondere für das nur schwer zu diagnostizierende Mesotheliom) eventuell weniger zuverlässig.
Diese Erkrankungen entwickeln sich gewöhnlich über längere Zeiträume und treten normalerweise frühestens 10 bis 60 Jahre nach der ersten Asbestexposition auf. Die durchschnittliche Latenzzeit ab der ersten Exposition beträgt für Mesotheliom ungefähr 35-40 Jahre. Die durchschnittliche Latenzzeit von Lungenkrebs wurde auf etwa 20 bis 40 Jahre geschätzt. Es gibt beim Einatmen von Asbestfasern keine unmittelbare Erfahrung für deren negative Wirkungen.
Asbestose entwickelt sich gewöhnlich aufgrund jahrelanger hoher Asbestexposition, und die Erkrankung tritt gewöhnlich mehr als ein Jahrzehnt nach der ersten Exposition auf. Die Asbestosefälle, die weiterhin in Westeuropa berichtet werden, wurden mit großer Wahrscheinlichkeit durch hohe Exposition vor Jahrzehnten verursacht.
Das Risiko, an asbestbedingtem Lungenkrebs und Mesotheliom zu erkranken, steigt mit der Exposition. Das Erkrankungsrisiko ist geringer, wenn die Asbestexposition so niedrig wie möglich gehalten wird. Es ist allerdings kein Schwellenwert bekannt, unter dem absolut kein Risiko besteht, an diesen Krebsarten zu erkranken. Deshalb ist die Anwendung optimaler Verfahren wichtig, um das Expositionsrisiko ganz auszuschalten oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Das Risiko an Mesotheliom zu erkranken, wird für die Personen, die im jüngeren Alter Asbestfasern ausgesetzt werden, als größer eingeschätzt als bei Personen, bei denen die Asbestexposition später erfolgt.
Es ist allgemein anerkannt, dass Lungenkrebs bei Rauchern viel häufiger auftritt als bei Nichtrauchern. Das Risiko, Lungenkrebs aufgrund einer Exposition gegenüber Asbest entwickeln, ist ebenfalls bei Rauchern größer als bei Nichtrauchern.
Wenn Sie Personen beschäftigen, die bei ihrer Arbeit eventuell Asbest ausgesetzt sind, sollten Sie:
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit eventuell Asbest ausgesetzt sind, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Asbest kam weithin in vielen Anwendungen zum Einsatz, zum Beispiel zur Verstärkung oder als Wärme-, elektrisches oder akustisches Isolationsmaterial. Es wurde in Produkten eingesetzt, die Reibung ausgesetzt sind, in Dichtungen und Klebern. Seine chemische Beständigkeit hat zur Verwendung bei einigen Verfahren geführt, zum Beispiel bei der Filtration oder elektrolytischen Prozessen. Es wurde in gewerblichen, industriellen Gebäuden sowie Privathäusern verwendet, wie in Abbildung 4.1 veranschaulicht. Es wird zudem im Isolationsmaterial in Eisenbahnwaggons, Schiffen und anderen Fahrzeugen, einschließlich Flugzeugen und einigen militärischen Fahrzeugen, gefunden.
In welchem Maße ein Material Asbestfasern freisetzt, hängt davon ab, ob das Material intakt oder beschädigt ist. Der Zustand von asbesthaltigen Materialien kann sich im Laufe der Zeit verändern, zum Beispiel aufgrund von Beschädigung, Verschleiß oder Alterung.
Es gibt erhebliche Unterschiede in der Sprödigkeit verschiedener Materialien und der Leichtigkeit, mit der Fasern freigesetzt werden können. In Tabelle 4.1 sind Beispiele für asbesthaltige Materialien und ihre typischen Verwendung zusammengestellt. Die asbesthaltigen Materialien sind nach ihrem Potenzial für die Freisetzung von Asbestfasern aufgelistet. Materialien, die Asbestfasern wahrscheinlich leicht freisetzen, sind oben in der Liste aufgeführt. Es gibt einige asbesthaltige Materialien (Bitumengemische und Gummi oder Fußbodenbeläge aus Kunststoff), die entzündbar sind. Diese entzündbaren Materialien dürfen nicht durch Verbrennen entsorgt werden, weil dadurch Asbestfasern freigesetzt würden.
Tabelle 4.1 Beispiele für asbesthaltige Materialien mit Angabe des Asbestgehaltes
Das Ausmaß, in dem die verschiedenen Arten von asbesthaltigem Material verwendet wurden, ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. In einigen wurde Asbest in der Hauptsache als Asbestzement verwendet. In anderen Mitgliedstaaten (z.B. Großbritannien) war die Verwendung von Strukturbeschichtungen (eine nur wenige Millimeter dicke Beschichtung, die etwa 5% Asbest enthält) nur zeitweilig beliebt.
In Tabelle 4.2 sind Beispiele für die Verwendung einiger dieser asbesthaltigen Materialien in Haushaltsgeräten und Industrieanwendungen zusammengestellt
Tabelle 4.2 Beispiele für asbesthaltige Materialien und Produkte, die in Haushaltsgeräten und anderen Anwendungen zum Einsatz kommen
Asbesthaltige Produkte wurden von verschiedenen Herstellern gefertigt und unter verschiedenen Handelsnamen angeboten. In vielen Fällen wurden Produkte, die in der Vergangenheit Asbest enthielten, anschließend ohne Asbest hergestellt. Eine umfassende Liste der Angaben zu Handelsnamen, Hersteller und den Zeiträumen, zu denen das gefertigte Produkt Asbest enthielt, ist für Produkte, die in Frankreich verkauft wurden, auf der INRS Website erhältlich (INRS ED1475,
http://www.inrs.fr/inrs-pub/inrs01.nsf/B20B5BF9E88608EDC1256CD900519F98/$File/ed14 75.pdf ).
Abb. 4.1 Das Asbestgebäude zeigt typische Stellen an denen asbesthaltige Materialien vorkommen koennen
Bei der Durchführung von allgemeinen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Gebäuden besteht die Möglichkeit einer Asbestexposition. Wenn Sie an derartigen Arbeiten in diesen Bereichen beteiligt sind, werden die an dieser Stelle angebotenen Anleitungen für Sie relevant sein:
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die bei ihrer Arbeit möglicherweise asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind (siehe oben beschriebene Materialien), sollten Sie:
Wenn bei Ihrer Arbeit durch ein oben aufgeführtes Material Asbeststaub freigesetzt werden könnte, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Abb. 4.2 Einschließung mit Asbest-Isolierplatte (teilweise entfernt, um das dahinter liegende Asbestzement-Abgasrohr zu zeigen)
Abb. 4.3 Asbest-Isolierplatte als Trennwand. Dieses Beispiel zeigt die praktischen Probleme bei der Konstruktion einer geeigneten Abdichtung sowie die Flächen, in denen sich beim Entfernen Asbeststaub ansammeln könnte.
Abb. 4.4 Loch in der Wand enthüllt Rohrisolierung aus Asbest
Abb. 4.5 Ein mit Asbestschnur abgedichtetes Abgasrohr aus Asbestzement wird durch ein Füllelement aus Asbest geleitet
Abb. 4.6 Asbesthaltige Bodenplatten
Abb. 4.7 Asbesthaltige Dachpappe
Abb. 4.8 Asbestisolierung an Dampfrohrleitungen
Abb. 4.9 Isolierte Kabel mit einer Asbestschicht in der Isolierung
Abb. 4.10 Verkleidung aus Asbestzement an einer Fabrik
Abb. 4.11 Asbestisolierung an Stahltraeger
Abb. 4.12 Abdichtung einer Schornsteintür mit Asbestschnur. Rechts eine Nahaufnahme der Asbestschnur.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Arbeitsplans ist die schriftliche Dokumentation der Bewertung und der hierzu verwendeten Informationen Stand guter Verfahrenstechnik.
Um Informationen darüber zu erhalten, wo sich Asbest befindet, ist eventuell eine Untersuchung seitens kompetenter Fachleute erforderlich. Auf die Verfahren zur Durchführung derartiger Untersuchungen wird in diesem Leitfaden nicht eingegangen, aber es ist wichtig, dass die verantwortliche Person (Arbeitgeber, Manager, Arbeitnehmer) weiß, dass sie erforderlich sind. Die Informationen sollten in einer leicht verständlichen Form bereitgestellt werden.
Sofern diese Informationen vorhanden sind, ist es wichtig, dass jegliche in den Informationen angegebenen Einschränkungen beachtet werden. Es ist zum Beispiel möglich, dass bei einer Untersuchung nicht alle Hohlräume in den Wänden geprüft wurden.
In einigen Mitgliedstaaten besteht eventuell der Grundsatz, Asbest (insbesondere schwach gebundenes Asbest), wenn eben möglich zu entfernen. In dem Fall kann die Feststellung, dass Asbest vorliegt, dazu führen, dass Rechtsvorschriften, die eine sichere Entfernung vorschreiben, Folge zu leisten ist.
In anderen Mitgliedstaaten basiert die Entscheidung, was mit dem asbesthaltigen Material zu tun ist, auf einer Prüfung der Faktoren, die das Risiko der Freisetzung von Asbestfasern aus dem Material betreffen. Dieser Prozess der Entscheidungsfindung ist in Abschnitt 6.2 beschrieben. Vorbehaltlich dieser Entscheidung können asbesthaltige Materialien dort bleiben, wo sie sind, und als eine Gefährdung behandelt werden, die sicher ist, solange die Materialien gut instandgehalten, gut abgedichtet, schriftlich verzeichnet (z.B. auf den Bauplänen) und angemessen gekennzeichnet werden.
Asbest, das nicht entfernt wird, ist regelmäßig zu prüfen, um sicherzustellen, dass das Material weiterhin in gutem Zustand ist. Darüber hinaus ist zu klären, dass die Organisation und die Kontrolle von Arbeiten in der Nähe wirksam sind. Wenn das Asbest nicht in einem guten Zustand ist oder nicht in einem sicheren Zustand erhalten werden kann, ist das Entfernen zu organisieren.
Wenn die Entscheidung getroffen wurde, dass Arbeiten durchzuführen sind, bei denen asbesthaltige Materialien angetroffen werden oder Asbeststaub freigesetzt wird, ist eine schriftliche Abschätzung der Gefährdung und der Folgerisiken zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung sollte baustellenspezifisch sein, das heißt, die Besonderheiten der Baustelle einbeziehen, und eine Bewertung der möglichen Expositionen sowie eine Zusammenfassung der vorliegenden Erfahrung in der Kontrolle von Asbestexposition unter ähnlichen Umständen umfassen. Die Gefährdungsbeurteilung sollte die Risiken der Asbestexposition für die Arbeitnehmer sowie für andere beteiligte Personen in der Umgebung (z.B. Anwohner) in Erwägung ziehen. Dies kann auf Messungen ähnlicher oder früherer Arbeiten basieren. Typische Expositionskonzentrationen, wie sie vom britischen Health and Safety Executive bei Arbeiten in Verbindung mit Asbestverkleidung, -beschichtung und Asbestdämmplatten gemessen wurden, sind in Anhang 1 angegeben.
Schriftliche Anweisungen (manchmal als „schriftlicher Arbeitsplan“ bezeichnet) sind für jede Arbeitsaufgabe zu erstellen.
Die Bedingungen, unter denen Arbeiten mit Asbest durchgeführt werden, schaffen bestimmte praktische Schwierigkeiten in Bezug auf Notfälle, wie z.B. plötzliche, zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung oder Verletzung. Der Zugang kann beengt sein (insbesondere, wenn die Arbeiten in einer Einhausung durchgeführt werden, siehe Kapitel 12), und das Tragen von Atemschutzgeräten behindert die Kommunikation. Die Verfahrensregeln für Notfälle müssen Unfälle und Erkrankungen innerhalb einer Einhausung abdecken. Dazu sind folgende Informationen erforderlich:
Die Notfallmaßnahmen sollten darüber hinaus angeben, welche Maßnahmen bei einer Noträumung des Gebäudes oder der Baustelle (z.B. nach Feuer- oder Bombenalarm) von Arbeitnehmern in möglicherweise asbestkontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu treffen sind.
Die schriftlichen Gefährdungsbeurteilungen und Anweisungen (Arbeitsplan) sollten an der Baustelle frei verfügbar sein. Sie sollten vorhersehbare Notfälle berücksichtigen und zu befolgende Verfahrensregeln sowie die in einem solchen Falle verantwortlichen Personen angeben.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die bei ihrer Arbeit wahrscheinlich Asbeststaub freisetzen, müssen Sie:
Wenn Sie in Kürze Arbeiten durchführen, bei denen eventuell Asbeststaub freigesetzt wird, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie prüfen, ob:
Die nationale Aufsichtsbehörde gibt unter Umständen Anleitungen zur Gestaltung von Arbeitsplänen (z.B. das von der britischen HSE-Einheit, die Lizenzen für Asbestarbeiten vergibt, herausgegebene “Method statement aide memoire” http://www.hse.gov.uk/aboutus/meetings/alg/policy/02-03.pdf ). Ein Arbeitsplan kann Querverweise zu allgemeinen Informationen über Arbeitsmethoden enthalten, die beizufügen sind. Der Arbeitsplan sollte stets umfassend sein und alle baustellen- und aufgabenspezifischen Merkmale beschreiben (z.B. Plan der Baustelle sowie alle Abweichungen von den allgemein üblichen Methoden).
Die nachfolgende Checkliste für einen Arbeitsplan basiert auf Anleitungen in INRS, 1998 ED 815, Anhang 6 und das “Method statement aide memoire”des britischen Health and Safety Executive.
Dieses Beispiel ist eine nicht vollständige Liste der Punkte, die der Arbeitsplan aufnehmen oder erwägen sollte. Er sollte zudem die Punkte für meldepflichtige Arbeiten (siehe Kapitel 12) beinhalten. Bei Niedrigrisikoarbeiten (s. Kapitel 11) kann der Arbeitsplan weniger umfassend sein, sollte aber die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abschnitte oder Punkte umfassen.
*Titelseite
Unter dem Firmenzeichen der die Arbeiten durchführenden Organisation:
Verwaltungstechnische Informationen
* Informationen über die Baustelle
Faktoren, die sich auf den Plan für die Entfernung oder Einkapselung auswirken
Einrichtung der Arbeiten (Einhausung etc.) auf der Baustelle
Vorbereitungsarbeiten
Vorbereitung des Bereichs, in dem Asbestarbeiten stattfinden
Entfernung oder Einkapselung von Asbest
Kontrollprogramme (Überwachung und Messungen)
Entfernung von Abfallmaterialien
Reinigung des Arbeitsbereichs
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Wiederherstellung des Bereichs für den normalen Gebrauch
Beschreibung und Merkmale der im Verlauf der Arbeiten verwendeten Materialien und Ausrüstung
Notmaßnahmen
Pläne und Diagramme der Baustelle
Dieses Kapitel beschreibt den logischen Entscheidungsfindungsprozess, wenn es darum geht:
Vor der Ausführung von Arbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien betroffen sein könnten, sind eine Reihe von Schlüsselentscheidungen zu treffen. Diese Entscheidungen sind eng mit dem Gefährdungsbeurteilungs- und Planungsprozess verknüpft (Kapitel 5). Die Gefährdungsbeurteilungen bestimmen, welche Entscheidungen angemessen sind; diese Entscheidungen werden sich auf den Zweck und den Inhalt der auszuarbeitenden Pläne auswirken.
Bei den Entscheidungen, die über die eventuell notwendigen Arbeiten zu treffen sind, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die grundsätzlich das Entfernen von asbesthaltigen Materialien (insbesondere Materialien mit schwach gebundenen Fasern) fordern, wenn es praktisch möglich ist. Andere Mitgliedstaaten machen die Entscheidung, ob asbesthaltige Materialien an Ort und Stelle gelassen werden können, von bestimmten Kriterien abhängig, wie dem Zustand, dem Standort, dem Zugang und somit von der Gesamtwahrscheinlichkeit, ob das Material möglicherweise eine Gefährdung durch Freisetzung von Asbestfeinstfasern darstellt. Bei der Entscheidung, ob Materialien zu sichern sind (z.B. durch Einkapselung und/oder Einschließung) und an Ort und Stelle gelassen werden können, sind deshalb einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften können asbesthaltige Materialien, die sich in einem sicheren Zustand befinden (das heißt unbeschädigt, eingeschlossen oder eingekapselt sind) an Ort und Stelle gelassen werden, vorausgesetzt, dass die wirksame Überwachung und das effektive Management des gesicherten Materials gewährleistet sind. Wenn asbesthaltiges Material an Ort und Stelle gelassen wird, muss es in den Unterlagen und Plänen des Gebäudes gekennzeichnet werden, damit sein Vorhandensein bei künftigen Arbeiten berücksichtigt wird. Darüber hinaus sollte ein System eingerichtet sein, um das asbesthaltige Material zu überwachen und seinen Zustand zu managen (z.B. Material in gutem Zustand halten).
In Abb. 6.1 und 6.2 sind logische Entscheidungsbäume dargestellt. Ausgangspunkt ist die Identifizierung, ob es sich bei einem Material um Asbest handelt oder nicht. Es folgt ein System, um zu der Entscheidung zu gelangen, ob das Material zu entfernen ist oder nicht. Sobald bekannt ist, dass das Material Asbest enthält, folgt eine Reihe von Fragen, ob das asbesthaltige Material.
Wenn das asbesthaltige Material nicht in einem guten Zustand ist, nicht problemlos instandgesetzt werden kann, leicht zugänglich ist (und deshalb möglicherweise weiteren Beschädigungen oder Störungen ausgesetzt ist), umfassend beschädigt ist, und wenn es keine praktische Methode gibt, das Material einzukapseln oder einzuschließen, dann muss das Material entfernt werden. Diese Entscheidung gilt für jede Art von asbesthaltigem Material.
Die Alternative zum Entfernen der asbesthaltigen Materialien ist, dass die Materialien sicher gemacht werden (indem sie in gutem Zustand gehalten oder umschlossen werden) und an Ort und Stelle überwacht und gemanagt werden.
Selbst wenn asbesthaltiges Material sicher gemacht und an Ort und Stelle überwacht und gemanagt werden kann, ist es notwendig, die möglichen Anforderungen üblicher Renovierungsarbeiten in dem Gebäude zu berücksichtigen. Wenn die Materialien die üblichen Renovierungsarbeiten im Gebäude behindern, wäre das Entfernen des asbesthaltigen Materials die richtige Entscheidung.
Bei Asbestzement und anderen Materialien mit fest gebundenen Fasern würde der Entscheidungsfindungsprozess wahrscheinlich zu der Entscheidung führen, das Material an Ort und Stelle zu belassen, zu dokumentieren, zu überwachen und zu managen.
Abb. 6.1 Entscheidungsbaum für Materialien, bei denen Asbest vermutet wird
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob Arbeiten als meldepflichtige Asbestarbeiten zu behandeln sind.
Die Richtlinie 2003/18/EG (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz), die die Richtlinie 83/477/EWG ergänzt, gilt für alle Arbeitnehmer, die Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sein könnten.
Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG fordert, dass die Arbeiten (der Aufsichtsbehörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaat) zu melden sind sowie eine gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren ist. Darüber hinaus fordert sie, dass die Arbeitgeber über die Arbeitnehmer „ein Verzeichnis führen, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung,der sie ausgesetzt gewesen sind, angegeben werden.“ In bestimmten, eindeutig festgelegten Fällen brauchen diese Vorschriften nicht angewendet zu werden. „Sofern es sich um gelegentliche Expositionen von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen [o.g. Vorschriften] auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:
Ein Verfahren zur Entscheidungsfindung, ob Arbeiten die Kriterien für die Nicht-Anwendung der Rechtsvorschriften erfüllen, ist in Abb. 6.3 abgebildet.
Die Richtlinie (2003/18/EG) bestimmt die Expositionsgrenze für Asbest als 0,1 Fasern/cm3, (gewichteter Mittelwert über 8 Stunden). Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmen den zeitlichen Mittelwert über kürzere Zeiträume (4 Stunden oder 1 Stunde).
Die nationalen Verordnungen der Mitgliedstaaten können in Bezug darauf, ob und in welchem Maße von der Möglichkeit eines Verzichts auf diese Vorschriften Gebrauch gemacht wird, von einander abweichen.
Deshalb sind alle Arbeiten mit brüchigen Materialien (z.B. Spritzbeläge, Verkleidung, loses Stopfmaterial) als meldepflichtig zu behandeln, die auch eine medizinische Überwachung erfordern. Bei anderen Materialien ist der Zustand zu beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die erforderlichen Informationen für eine Entscheidung über eine mögliche Ausnahme in Bezug auf die Meldepflicht zu gewinnen.
Bei Arbeiten, die den Umgang mit Materialien mit fest gebundenen Fasern, z.B. Asbestzement, beinhalten, muss die Gefährdungsbeurteilung die Art und die Dauer der Arbeiten berücksichtigen. In Anhang 1 werden Beispiele für Luftkonzentrationen angegeben, die als typisch für verschiedene Tätigkeiten mit Asbestzement berichtet wurden.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die bei ihren Arbeiten wahrscheinlich Asbeststaub ausgesetzt werden, sollten Sie:
Wenn bei Ihren Arbeiten wahrscheinlich asbesthaltiges Material beschädigt wird, sollten Sie:
Wenn Sie Aufsichtsbeamter sind und eine Baustelle prüfen, auf der es asbesthaltige Materialien gibt, sollten Sie:
Abb. 6.3 Entscheidungsbaum, um zu entscheiden, ob die Arbeiten meldepflichig sind
Abb. 6.4 Asbesthaltige Isolierplatte. Die Entfernung der Platte sollte erwogen werden, da die Platte an dieser Stelle leicht beschädigt werden könnte.
Dieses Kapitel umreißt die im Rahmen eines Schulungsprogramms abzudeckenden Themen und verweist auf andere Veröffentlichungen, die weitere Einzelheiten geben. Insbesondere der Bericht von Bard et al (2001), der ausführliche Empfehlungen über den Aufbau und den Inhalt eines Asbestschulungsprogramms darlegt, gibt Schulungsanbietern ausführliche Informationen. Die Europäische Richtlinie (2003/18/EG) legt fest: „1. Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die asbesthaltigem Staub ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein. 2. Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind …“
Die Empfehlungen einer SLIC Arbeitsgruppe sind beschrieben in: http://www.ilo.org/public/english/protection/safework/labinsp/asbestos_conf/inforen.pdf. Schulungsempfehlungen aus Großbritannien sind beschrieben unter: http://www.hse.gov.uk/aboutus/meetings/alg/licence/04-04.pdf.
Die Schulung sollte so präsentiert werden, dass sie für die Teilnehmer (Arbeitgeber, aufsichtsführende Person oder Arbeitnehmer) leicht verständlich ist, und praktische Übungen zur Verwendung aller Ausrüstungsteile umfasst. Sie muss in der Sprache abgehalten werden, die die Arbeitnehmer (insbesondere Arbeitnehmer anderer Nationalität) kennen und verstehen.
Dieses Kapitel umfasst zudem eine kurze Anleitung für das erforderliche Schulungsprogramm (Erstschulung, Auffrischungskurse, regelmäßige Überprüfung der Schulungsbedürfnisse, etc.). Zum Schluss werden einige Anregungen für unterstützendes Informationsmaterial gegeben, das den Schulungserfolg festigt.
Dieses Kapitel zielt darauf ab, dem Arbeitgeber deutlich zu machen, welche Schulungen er für die Arbeitnehmer, die aufsichtsführenden Personen und sich selbst organisieren muss. Der Arbeitnehmer soll erfahren, auf welche Schulungen er Anspruch hat. Diese Informationen dienen darüber hinaus dazu, dem Arbeitsaufsichtsbeamten einen klar beschriebenen Rahmen zur Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Schulungsmaßnahmen anzubieten.
Die Schulung für alle Personen (Arbeitgeber, aufsichtsführende Person, Arbeitnehmer), die an Arbeiten beteiligt sind, bei denen sie (eventuell) asbesthaltigem Material ausgesetzt sein können, sollte folgende Themen beinhalten:
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Aufsichtspersonal, die am Arbeitsplatz einer Asbestbelastung ausgesetzt sein können, müssen eine angemessene Schulung erhalten. Diese Schulung muss neben den in Abschnitt 7.2.1 aufgeführten Inhalten Folgendes abdecken:
Die Schulung sollte auch solche Notsituationen behandeln, bei denen der Asbest-Verdacht bezüglich eines Materials erst nach dessen Beschädigung aufkommt. Für diesen Fall sollte die Schulung Handlungsweisen vermitteln, die sicherstellen, dass die Situation nicht durch unangemessene Maßnahmen verschlimmert wird (z.B. in dem versucht wird, das Material aufzufegen) oder durch Untätigkeit die Belastung durch Asbest weiter bestehen bleibt.
Wenn die Schulung für Arbeitnehmer bestimmt ist, die Arbeiten mit einem niedrigen Risiko ausführen, d.h. Arbeiten, die die in Abschnitt 6.3 dargelegten Kriterien erfüllen, muss sie die in Abschnitt 7.2.1 angegebenen Inhalte abdecken und darüber hinaus:
Für Arbeitnehmer und Aufsichtspersonen muss die Schulung praktische Übungen umfassen, damit sie mit Materialienproben vertraut werden und die sachgerechte Verwendung und Instandhaltung der Ausrüstung und angemessene Arbeitstechniken einüben.
Die Schulung von aufsichtsführenden Personen und Arbeitgebern sollte auch rechtliche Verantwortlichkeiten und die Überwachung der Arbeiten beinhalten.
Wenn sich die Schulung an Arbeitnehmer richtet, die meldepflichtige Arbeiten ausführen (d.h. die beurteilte Gefährdung erfüllt nicht die in Abschnitt 6.3 dargelegten Kriterien für Niedrigrisikoarbeiten und Arbeiten eingeschränkten Umfangs), so ist eine umfassendere Schulung erforderlich. Sie sollte die in Abschnitt 7.2.3 aufgelisteten Themen umfassen, aber darüber hinaus die Art der Arbeiten abdecken sowie die für meldepflichtige Arbeiten relevanten Themen.
Die Schulung von Arbeitnehmern, die Asbest entfernen, muss praktische Übungen beinhalten, damit sie lernen, wie Ausrüstungsteile, die die Sicherheit betreffen (Einhausungen, persönliche Schutzausrüstung, Atemschutzausrüstung, Dekontaminierungseinheiten, Staubunterdrückungsausrüstung und Ausrüstung für das kontrollierte Entfernen von asbesthaltigen Materialien) verwendet und instandgehalten werden.
Die in Abschnitt 7.2.1 und 7.2.3 aufgelisteten Themen sind um Folgendes zu erweitern:
Bei Arbeitnehmern, die laut Richtlinie medizinisch zu untersuchen sind, sollte die Schulung Folgendes umfassen:
Bei Aufsichtspersonal und Arbeitgebern sollte die Schulung auch Folgendes umfassen:
Neben der praktischen Beaufsichtigung ist bei der Schulung von aufsichtsführenden Personen und Arbeitgebern auf die in Kapitel 5 und 6 abgedeckten Themen einzugehen, d. h.
Bei allen beim Entfernen von Asbest beteiligten Personen sollte die Schulung ein Verständnis für die Luftprobennahmen und die Tests zur Freigabe schaffen, die während und nach Abschluss der Arbeiten durchgeführt werden (siehe Kapitel 16).
Abb. 7.1 Praktische Übung in der Verwendung eines H-Typ Staubsaugers, um simuliertes kontaminiertes Material (Talkpulver) zu entfernen. Diese Abbildung wurde von dem britischen HSE zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die bei ihrer Arbeit eventuell Asbest ausgesetzt werden, sollten Sie:
Wenn bei Ihrer Arbeit eine Gefährdung durch Asbestexposition besteht, sollten Sie:
eine angemessene Schulung vor Übernahme der Arbeiten erhalten;
die Notwendigkeit für Auffrischkurse regelmäßig (mindestens einmal jährlich) beurteilen lassen, sowie immer dann, wenn sich die Art der Arbeiten erheblich ändert;
Ihren Arbeitgeber informieren, wenn es sprachliche Probleme gibt, die Ihr Verständnis der Schulung beeinträchtigen könnte (Weiß Ihr Arbeitgeber beispielsweise, welches Ihre Muttersprache ist?).
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein könnten, fordert die Richtlinie 2003/18/EG (Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz), die die Richtlinie 83/477/EWG ergänzt, dass die Arbeitnehmer und ihre Vertretung angemessene Informationen erhalten über:
Diese Punkte sind in dem oben empfohlenen Schulungsprogramm enthalten. Darüber hinaus sollten Informationen über diese Themen in angemessener Form (z.B. Poster, Hinweise oder Broschüren) auch am Arbeitsplatz leicht zugänglich sein.
Es muss geeignete Ausrüstung für die Arbeiten verfügbar sein. Die grundlegende Ausrüstung für die meisten Aufgaben ist in diesem Abschnitt aufgelistet. Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden und daher so wie in Abschnitt 8.2 beschrieben gewartet werden.
Für Arbeiten mit Asbest mit geringer Gefährdung (die nicht meldepflichtig sind) beinhaltet die erforderliche Ausrüstung Folgendes:
Für meldepflichtige Arbeiten mit Asbest benötigen Sie außerdem Folgendes:
elektrischen Schlüsselausrüstung (Unterdrucklüftung, Beleuchtung etc. in der Einhausung) und ausreichende Speichertanks für Wasser zur Sicherstellung der Wasserversorgung für die persönliche Dekontaminierung empfohlen. (Die Ausrüstung darf nur von entsprechend ausgebildeten und fachkundigen Personen bedient werden.)
Diese Liste ist nicht vollständig, zeigt aber auf, wie viel Ausrüstung notwendig ist, um vor dem Risiko einer Asbestexposition geschützt zu sein. Weitere Ausrüstung (wie Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Ausrüstung) ist außerdem erforderlich.
Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Aktivitäten (wie Reparatur-, Wartungs-, Entfernungs- und Abbrucharbeiten), bei denen Asbestkonzentrationen entstehen können, die über dem zulässigen Expositionsgrenzwert liegen (Wert siehe Abschnitt 6.3), weitere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer festzulegen hat, insbesondere, dass „die Arbeitnehmer geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüsten erhalten, die getragen werden müssen”. Daher sollten basierend auf der Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 5) geeignete Atemschutzgeräte ausgewählt werden. Ein Leitfaden zur Auswahl, Verwendung und Pflege von Atemschutzgeräten findet sich in EN 529.
Die Auswahl sollte auf den folgenden Prinzipien basieren:
Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union empfiehlt, dass:
Ein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Großbritannien) bietet Tabellen mit Schutzfaktoren, die bei der Auswahl der besten Schutzausrüstung für die jeweilige Situation verwendet werden können, siehe nachfolgende Tabellen 8.1 und 8.2. Die Schutzfaktoren in der Tabelle zeigen auch, dass EN FFP3 Einweg-Atemschutzmasken nicht geeignet sind, wenn die Konzentration in der Luft das 20-fache der Expositionsgrenze überschreitet. Pressluftatmer (oder in sich geschlossene Atemgeräte) sollten verwendet werden, wenn die Konzentrationen über dem 40-fachen der Expositionsgrenze liegen.
Die Leistungsfähigkeit der Gesichtsstücke (wie Filter-Gesichtsstück, Voll- und Halbmasken) ist stark von der Aufrechterhaltung einer guten Abdichtung zwischen der Haut des Trägers und der Maske abhängig. Da zwischen den einzelnen Personen die Form des Gesichts sehr unterschiedlich ist, kann eine einzige Größe oder eine Art von Atemschutzgerät nicht für jedes Gesicht passen. Daher ist es wichtig, dass:
Der Gesichtspasstest und die Beteiligung der Träger können gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Richtlinien obligatorisch sein.
Bärte, Koteletten oder auch sichtbare Bartstoppeln beeinträchtigen die Dichtwirkung der Gesichtsmaske. Bei Arbeitnehmern mit diesen Merkmalen wird eine Atemschutzausrüstung erforderlich, die nicht von einer Abdichtung zum Gesicht abhängig ist (z.B. strombetriebene/aktiv belüftete Hauben oder Anzüge).
Das Tragen von herkömmlichen Brillen verhindert ebenfalls eine zufriedenstellende Abdichtung. Es existieren jedoch Vollmasken, die das Befestigen von speziellen Rahmen im Inneren der Maske ermöglichen.
Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG legt außerdem fest, sofern das Tragen von Atemschutzausrüstung erforderlich ist, „so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern und /oder ihren Vertretern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen.“
Tabelle 8.1 Arten von Atemschutzausrüstung, die für den Schutz vor Asbeststaub verfügbar sind
Tabelle 8.2 Arten von Atemgeräten, die für den Schutz vor Asbeststaub verfügbar sind
Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG bestimmt, dass Arbeitnehmer eine Schulung durchlaufen müssen, in der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf „Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen“ erlangen.
Die Atemschutzausrüstung muss ordnungsgemäß angepasst und getragen werden, um einen effektiven Schutz zu gewährleisten.
Bei Einweg-Atemschutzmasken sollten beide Kopfgurte hinter dem Kopf befestigt und der Nasenclip auf den Nasensattel in Position gedrückt werden.
Bei Gesichtsmasken sollten die Gurte so festgezogen sein, dass die Ausrüstung in Position bleibt. Das Kopfgurtsystem sollte im Allgemeinen unter der Haube der Overalls getragen werden.
Der Atemschutz darf niemals in einer kontaminierten Umgebung entfernt werden, es sei denn, dies ist aufgrund eines Notfalls erforderlich (z.B. medizinischer Notfall).
Die Atemschutzausrüstung muss sauber sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bevor sie dem Träger übergeben wird.
Vor der Verwendung der Atemschutzausrüstung sollte der Benutzer sicherstellen, dass diese in einem guten und verwendungsfähigen Zustand befindet, z.B.
Nach der Verwendung sind die Gesichtsmasken für die nächste Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Die Atemschutzausrüstung ist an einem sauberen Ort aufzubewahren, der speziell für diesen Zweck vorgesehen ist.
(Siehe auch Abschnitt 8.3.2 bezüglich regelmäßiger Wartung)
Abb. 8.2 Atemschutzausrüstung. Diese Abbildung wurde von dem britischen HSE zur Verfügung gestellt.
Regelmäßige Inspektionen der Ausrüstung sollten von einer fachkundigen und zuständigen Person durchgeführt und aufgezeichnet werden. Der Wartungs- und Inspektionsplan muss Folgendes beinhalten: die Einhausung selbst (in jeder Schicht), den/die H-Typ Staubsauger, die Hygieneeinrichtungen / die Dekontaminierungseinheit (in jeder Schicht), die Staubunterdrückungsausrüstung (in jeder Schicht).
Die Inspektionen sollten folgende Überprüfungen umfassen: Zustand der Ausrüstung (Verschleiß), Sauberkeit und Verfügbarkeit von Hilfsstoffen in der Dekontaminierungseinheit (Seife, Handtücher, neue Filter für Atemgeräte etc.), angemessene Beleuchtung (in den Luftschleusen und in der Einhausung), Versorgung mit Verbrauchsmaterialen für die Reinigung, Funktionstüchtigkeit der Raucherzeuger und der Unterdruckeinheit (z.B. überprüfen, ob der Vorfilter gewechselt werden muss).
Es ist wichtig, dass die Atemgeräte ordnungsgemäß und regelmäßig gewartet, inspiziert und instandgehalten werden.
Die Luftüberwachung stellt einen Teil der Inspektion dar und wird in Kapitel 16 beschrieben.
Alle tragbaren elektrischen Geräte müssen regelmäßig auf Beschädigungen der Kabel und Anschlüsse überprüft und auf elektrische Sicherheit getestet werden. Falls tragbare elektrische Geräte in einer feuchten Umgebung verwendet werden, müssen sie für die Verwendung in einer solchen Umgebung geeignet sein.
Die gesamte Ausrüstung muss regelmäßig instandgehalten werden, um sicherzustellen, dass sie stets zweckgeeignet sind.
Die Unterdruckeinheiten (für die Einhausung und die Dekontaminierungseinheit) müssen regelmäßig von fachkundigen Personen instandgehalten werden. Nach dem Austausch des Hochleistungsfilters sollte die Filterleistung von einer für diesen Test fachkundigen Person mit einem sicheren Ersatz-Aerosol (z.B. Di-Octyl Phthalat [DOP]) geprüft werden.
Die Filter für Abwasser (von der Dekontaminierungseinheit und aus der Einhausung) sind regelmäßig zu wechseln. Die gebrauchten Filter sind als asbesthaltiger Abfall zu entsorgen.
Bauteile der Atemschutzgeräte können sich abnutzen und damit die Schutzfunktion beeinträchtigen. Daher muss die Atemschutzausrüstung regelmäßig instandgehalten und dies entsprechend dokumentiert werden. Die einzelstaatliche Gesetzgebung kann festlegen, wie lang die Aufzeichnungen aufbewahrt werden und zur Einsichtnahme verfügbar sein müssen.
Die H-Typ Staubsauger sind regelmäßig instandzuhalten.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, deren Arbeit den Umgang mit der hier beschriebenen Ausrüstung für Arbeiten mit Asbest beinhaltet, dann sollten Sie sicherstellen, dass:
Wenn Sie die vorstehend beschriebene Ausrüstung bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien verwenden werden, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie prüfen , ob:
Vor der Durchführung jedweder Arbeiten, bei denen wahrscheinlich das Risiko einer Exposition gegenüber Staub von Asbest oder Staub asbesthaltiger Materialien besteht, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (durchzuführen wie in Kapitel 5 beschrieben), um die Art und das Ausmaß der Exposition der Arbeitnehmer zu bestimmen. Die Gefährdungsbeurteilung stellt die Grundlage für die Entscheidungen über die erforderlichen Schutzmaßnahmen dar. Die folgenden drei Kapitel behandeln die Schutzmaßnahmen, die in den folgenden Situationen erforderlich sind:
Die Exposition muss jedoch in jedem Fall minimiert werden, und es existieren für alle drei Situationen allgemeine Verfahrensgrundsätze:
Als Teil der Präventivmaßnahmen gegen eine Asbestexposition durch Einatmen oder Verschlucken,
Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit Asbestarbeiten durchführen, müssen für diese Aufgaben geeignet sein. Eine Person wird als geeignet angesehen, wenn sie über ausreichend Schulung, Erfahrung und Wissen in Bezug auf die Natur der durchzuführenden Aufgabe verfügt. Zu erwägen sind unter anderem die Komplexität der Aufgabe und die Gefahren, die entstehen können, wenn diese inkorrekt durchgeführt wird
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, deren Arbeit wahrscheinlich den Umgang mit Asbest umfasst, sollten Sie:
Wenn Ihre Arbeit wahrscheinlich den Umgang mit asbesthaltigen Materialien umfasst, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Für eine Reihe von Gewerbezweigen besteht die Gefahr, bei Arbeiten unerwartet auf asbesthaltiges Material zu stoßen und dieses u.U. zu beschädigen. Dazu gehören: Tischler, Schreiner, Ladeneinrichter, Klempner, Gasversorgungstechniker, Elektriker, Computerverkabelungsinstallateure, Hausmeister und Helfer. Auch Abbrucharbeiter, Verschrottungsarbeiter und Reparaturarbeiter auf Schiffen sowie Fahrzeug- und andere Techniker können mit Asbest in Berührung kommen.
Diesen Unternehmen sollten vor Beginn ihrer Tätigkeit Informationen über das Vorkommen von asbesthaltigem Material zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich bemühen können, Risiken zu vermeiden. Jedoch sollte man trotzdem darauf vorbereitet sein, unerwartet auf asbesthaltiges Material zu stoßen, da stets das Risiko besteht, dass Informationen zu Asbestvorkommen – aus welchen Gründen auch immer – unvollständig sind. Kapitel 9 enthält allgemeine Vorgehensweisen bei Arbeiten, die Asbest betreffen können. Dieses Kapitel gibt Detailinformationen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen das Risiko besteht, auf Asbest zu stoßen. Sollte man unerwartet auf asbesthaltiges Material stoßen, ist oberstes Gebot, sofort die Arbeit einzustellen und zu verhindern, dass Dritte exponiert werden und sich die Asbestkontamination verbreitet.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen (beispielsweise in den vorstehend aufgelisteten Berufsgruppen), die am Rohbau oder an der Ausrüstung eines Gebäudes arbeiten, das asbesthaltige Materialien enthalten kann, sollten Sie:
Wenn das Vorhandensein von Asbest bestätigt wird, sollten Sie:
Falls Sie Arbeiten durchführen (in einem Gebäude, an Anlagen oder an einem Fahrzeug), bei denen die Gefahr besteht, auf Asbest zu stoßen oder asbesthaltiges Material zu beschädigen, sollten Sie:
Wenn Sie unerwartet auf Asbest stoßen:
Wenn Sie versehentlich asbesthaltige Materialien beschädigen, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Abb. 10.1 Coverall (Overall mit Kopf- und Nackenschutz) und Einweg- Atemschutzmaske
Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest bestimmt, dass, falls die Risikobewertung ein niedriges Expositionsrisiko zeigt, die Arbeit nicht der zuständigen Behörde im EU-Mitgliedstaat mitzuteilen ist. Die Kriterien des Artikel 3 der Europäischen Richtlinie 2003/18/EG hinsichtlich einer Entscheidung darüber, ob Arbeiten die Kriterien für gelegentliche Exposition von geringer Höhe erfüllen, sind in Abschnitt 6.3 beschrieben. Die Auslegung von Artikel 3 wird jedoch (zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Leitfadens) in den Mitgliedstaaten diskutiert.
Im Wesentlichen fallen Arbeiten dann in den Anwendungsbereich dieses Kapitels, wenn die Exposition für den Arbeitnehmer „gelegentlich und von geringer Höhe“ ist, und wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (durchgeführt wie in Kapitel 5 beschrieben) zeigen, dass die Exposition unter dem Expositionsgrenzwert für Asbest am Arbeitsplatz liegt (berechnet als gewichteter Mittelwert von 0,1 Fasern/cm3 über einen Zeitraum von 8 Stunden [oder 1 Stunde oder 4 Stunden in einigen EU-Mitgliedstaaten]). Beispiele für Arbeiten, die ein niedriges Risiko darstellen können (und je nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung eventuell nicht meldepflichtig sind) sind Arbeiten an nicht brüchigen, unbeschädigten Materialien, die Asbest beinhalten, das beschädigungslose Entfernen von intakten asbesthaltigen Materialien oder die Kapselung/Einhüllung von einigen asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand. Der Umgang mit nicht brüchigen, intakten asbesthaltigen Materialien führt wahrscheinlich zu einer niedrigen Exposition.
Die folgenden Arbeiten, sofern mit Vorsicht durchgeführt , um die Staubfreisetzung in die Luft zu minimieren, können unter Umständen als Beispiele für Niedrigrisikoarbeiten betrachtet werden: Entfernen einer einzelnen Asbest-Deckenplatte, Entfernen einer einzelnen intakten Asbestdämmplatte, Bohren von bis zu 20 Löchern (Durchmesser kleiner als 20 mm) durch Asbestdämmplatten (mit entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von Staub, inklusive einer einfachen lokalen Absaugung mit einem H-Typ Staubsauger, der an einer Haube über dem Bohrer montiert ist). Andere mögliche Beispiele für ein niedriges Risiko finden sich im Leitfaden „Asbestos Essentials” [„Wesentliche Punkte für Asbest“ für Führungskräfte der Gesundheits- und Sicherheitsabteilung] (HSG 210 und HSG 213, HSE (2001)) des britischen Health and Safety Executive. Der Leitfaden ED 809, veröffentlicht von INRS, enthält ebenfalls Beispiele für Wartungsarbeiten, von denen einige mit niedrigem Risiko eingestuft werden können. Die im Leitfaden ED 809 veröffentlichten typischen Konzentrationen zeigen jedoch, dass Arbeitsplatzkonzentrationen für ein breites Spektrum von einfachen Wartungsarbeiten den Wert von 0,1 Fasern/cm3 während der Durchführung der Aufgabe überschreiten. Daher können sie abhängig von der Dauer der Arbeiten zu einem gewichteten Mittelwert der Arbeitsplatzkonzentration führen, der den Expositionsgrenzwert übersteigt.
Wenn vor Beginn der Arbeiten nur beschränkte Informationen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich einer möglichen Exposition verfügbar sind, dann sollten Messungen vorgenommen werden, um die tatsächlichen Gegebenheiten festzustellen und somit eine verlässlichere Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können, falls ähnliche Arbeiten in der Zukunft durchzuführen sind. Die Kontrollmaßnahmen müssen ausreichend sein, um alle Unsicherheiten bei der Gefährdungsbeurteilung abzudecken.
Informationen über veröffentlichte Schätzwerte bezüglich der Höhe der Asbestexposition sind für verschiedene Beispiele in einer Datenbank (in Frankreich) mit dem Namen Evalutil
(http://etudes.isped.u-bordeaux2.fr/evalutil.) verfügbar. Diese Datenbank wird in Anhang 1 beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten an oder in der Nähe von asbesthaltigen Materialien sollten die Gefährdungsbeurteilung und die Planung (so wie in den Kapiteln 5 und 6 beschrieben) abgeschlossen sein. Das Personal sollte eine ausreichende Schulung erhalten haben (Kapitel 7) und über die entsprechende Ausrüstung verfügen (Kapitel 8). Maßnahmen zur Abtrennung und Abschottung des Arbeitsbereichs, geeignete Atemschutzausrüstung und persönliche Schutzausrüstung, sowie Wascheinrichtungen wurden, so wie in Kapitel 9 dargelegt, bereitgestellt. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden, gibt dieses Kapitel die praxisbezogenen Methoden zur Beseitigung oder Minimierung der Exposition wieder.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die Niedrigrisikoarbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen, sollten Sie sicherstellen, dass Planung, Vorbereitung, Schulung etc., so wie nachfolgend und in den vorstehenden Kapiteln dargelegt, vollständig abgeschlossen wurden.
Sie sollten bei einer Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass diese auch die Risiken für andere Arbeitnehmer und Dritte umfasst.
Bei den schriftlichen Anweisungen für die Art der Durchführung der Arbeiten vor Ort sollten Sie die nachfolgend beschriebenen praxisbezogenen Vorgehensweisen mit allen standortspezifischen Details (z.B. der zu nutzende Weg für das Entfernen des Abfalls) mit einbeziehen.
Beschränken Sie die Anzahl der Personen, die an den Arbeiten beteiligt sind.
Sie sollten außerdem sicherstellen, dass die zur Umsetzung dieser Vorgehensweisen erforderliche Ausrüstung verfügbar ist und sich in einem guten und betriebsfähigen Zustand befindet.
Sie sollten sicherstellen, dass Leitung und Kontrolle ausreichend sind, um die Einhaltung der Anweisungen für sichere Arbeitspraktiken überprüfen zu können.
Erstellen Sie Aufzeichnungen über Personal, Arbeitszeit und gemessene oder geschätzte Asbestexposition und bewahren Sie diese auf
Wenn Sie Niedrigrisikoarbeiten (so wie vorstehend definiert) an asbesthaltigem Material durchführen, sollten Sie sicherstellen, dass die Vorbereitungsmaßnahmen, die vorstehend mit Bezug zu anderen Kapiteln genannt wurden, abgeschlossen wurden (z.B. dass Sie über schriftliche Anweisungen verfügen, die den Umfang der Arbeiten festlegen und begrenzen und die durchzuführenden Vorsichtsmaßnahmen (Kapitel 5), die entsprechende Schulung (Kapitel 7) und die erforderliche Ausrüstung (Kapitel 8) festlegen). Dann sollten Sie:
z.B das Entfernen einer einzelnen Deckenplatte, dann bauen Sie eine ca. 1 m2 große, einfache Einhausung (die den Bereich der Platte umfasst), um die Ausbreitung von Staub zu verhindern. Dies kann ein einfacher Holzrahmen sein, der mit einer haltbaren Polyäthylenfolie (z.B. 125 µm dick [Stärke 500]) abgedeckt ist. Überprüfen Sie die Integrität der Einhausung und der Polyäthylenfolien mit einem Rauchprüfröhrchen, insbesondere an den Verbindungenstellen. Ein Kollege sollte mit Hilfe einer hellen Lichtquelle oder einer Taschenlampe überprüfen, ob irgendwelche Anzeichen von Undichtigkeiten vorhanden sind, die durch nach außen dringenden Rauch erkannt werden können.
Stellen Sie nach dem Abschluss der Arbeiten sicher, dass der Arbeitsbereich wieder in einen sauberen Zustand zurückversetzt wird (einen H-Typ Staubsauger und/oder feuchte Tücher zum Reinigen verwenden). Verwendete Tücher als asbestkontaminiert entsorgen.
Abschließend ist es notwendig, dass Sie den Hygieneprozeduren beim Entfernen der persönlichen Schutzausrüstung und der Atemschutzausrüstung folgen, um sicherzustellen, dass Sie nicht sich selbst oder andere Personen dem Asbest aussetzen, das an Ihrem Overall verblieben sein könnte. Verwenden Sie Einweg-Overalls, die nach der Verwendung als asbestkontaminierter Abfall entsorgt werden oder waschbare Overalls, die vor dem Entfernen unter einer Dusche abgewaschen werden können. Zum Entfernen des Staubs von den Overalls sollte ein H-Typ Staubsauger verwendet werden; die Arbeitnehmer können sich beim Reinigen der Overalls gegenseitig helfen. Somit wird sichergestellt, dass auch die Rückseite der Overalls erreicht wird. Tragen Sie Ihre Atemschutzausrüstung bis zum Schluss.
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Diese allgemeinen Prinzipien umfassen die Mehrzahl der Niedrigrisikoarbeiten. Die schriftlichen Anweisungen der Person, die die Arbeitnehmer beschäftigt oder beaufsichtigt, legen fest, welche Vorgehensweisen bei speziellen Aufgaben Anwendung finden. Im nächsten Abschnitt werden die Prinzipien beispielhaft auf eine bestimmte Aufgabe angewendet.
Abb. 11.1 Verwendung von Warnband (Aufschrift “GEFAHR Entfernung von Asbest”) und Schildern, um einen Bereich abzutrennen
Abb. 11.2 Warnschilder, um in Bildern und Worten auf Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen: “ACHTUNG Asbestarbeiten”; “Unbefugten ist der Zutritt untersagt – Rauchen, Essen, Trinken verboten”; “Jenseits dieser Linie sind Atemschutzmasken, Einweg-Overalls und Coveralls, die auch das Schuhwerk einschliessen, zu tragen”.
Die Bruchstücke in der Dachrinne an einem Asbestzementdach können Asbest enthalten. Daher kann das Entfernen der Bruchstücke ein Risiko der Asbestexposition und der Ausbreitung der Asbestkontaminierung darstellen. Deswegen muss eine Person, die diese Arbeiten ausführt, entsprechend unterwiesen sein.
Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung umfasst:
Die benötigten Werkzeuge umfassen:
Die Vorgehensweise zum Säubern der Dachrinne umfasst Folgendes:
Die nachträgliche Reinigung umfasst Folgendes:
Die persönliche Dekontaminierung sollte Folgendes umfassen:
Die Vorgehensweise zur Inspektion nach Abschluss der Arbeiten sollte eine gründliche Untersuchung der Plattform und der Umgebung beinhalten, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß gesäubert wurden.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die Bruchstücke aus Dachrinnen an Asbestzementdächern entfernen werden, sollten Sie davon ausgehen, dass die Bruchstücke Asbest enthalten. Daher sollten Sie Folgendes organisieren und sicherstellen, dass:
Wenn Sie diese Arbeit ausführen,
Befolgen Sie bei allen Arbeiten stets den schriftlichen Arbeitsplan des Arbeitgebers. Verwenden Sie sichere Verfahrensweisen bei Arbeiten in der Höhe.
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Das Entfernen einer einzelnen, angeschraubten Asbest-Isolierwandplatte mit einer Fläche kleiner als 1 m2. Diese Aufgabe fällt unter die nicht meldepflichtigen Arbeiten, sofern die Asbest-Isolierplatte lediglich über kleinere Beschädigungen verfügt, nicht mit einem dicken Anstrich versehen ist (so dass beim Entfernen benachbarte Platten beschädigt werden könnten) und es sich nicht um Deckenplatten handelt.
Die für diese Aufgabe erforderliche Schutzausrüstung umfasst Folgendes:
Die erforderliche Ausrüstung umfasst Folgendes:
Der Arbeitsbereich ist wie folgt vorzubereiten:
Den Bereich und die Ausrüstung säubern:
Die Vorgehensweisen zur persönlichen Dekontaminierung, so wie im vorhergehnden Beispiel beschrieben, befolgen.
Eine Sichtprüfung des Bereichs durchführen, um sicherzustellen, dass er ordnungsgemäß gesäubert wurde.
Sofern mit Asbestzementmaterialien ordnungsgemäß umgegangen wird, wird deren Beseitigung in der Gefährdungsbeurteilung wahrscheinlich als Niedrigrisikoarbeit eingestuft. Ist jedoch der Einsatz von Elektrowerkzeug notwendig, so kann die Gefährdungsbeurteilung auch eine andere Einstufung ergeben. (Typische Konzentrationen für Arbeiten an Asbestzement sind in Anhang 1 dargestellt.) Die Gefährdungsbeurteilung sollte darüber hinaus geeignete Atemschutzausrüstung und andere persönliche Schutzausrüstung aufführen.
Für Wartungsarbeiten, die den Kontakt mit Asbestzementmaterialien beinhalten können, sollte das Verfahren den allgemeinen Vorgehensweisen in Abschnitt 11.2.2 folgen und darüber hinaus …
Bei der Beseitigung von Asbestzementmaterialien (bei Abbruch oder Sanierung) sollte das Verfahren den in Abschnitt 11.2.2 beschriebenen allgemeinen Vorgehensweisen folgen, und:
Große Stücke Asbestzement sind als Ganzes zu entsorgen. Sie sollten entweder in einen abgedeckten Container oder einen abgedeckten LKW gebracht oder vor der Entsorgung in Polyäthylenfolie eingewickelt werden.
Kleine Bruchstücke und Staubansammlungen sind mit einem für Asbest zugelassenen H-Typ Staubsauger zu entfernen. Bruchstücke, die zu groß sind, sind als asbesthaltiger Abfall einzusammeln und einzusacken.
Abb. 11.3 Verwendung von Klebeband und Polyäthylenfolie, um einen Arbeitsbereich abzudecken, bevor Asbestdichtungsmaterial von einem Ventil entfernt wird.
Abb. 11.4 Die Asbestdichtung auf einem Ventil wird angefeuchtet
Abb. 11.5 Verwendung von Handwerkzeug, um Asbestdichtung und Asbestreste von einem Ventil abzulösen
Abb. 11.6 Verwendung eines Staubsaugers, um den beim Ablösen von Asbest von einem Ventil entstehenden Staub unverzüglich einzufangen
Abb. 11.7 Sorgfältige Reinigung des Arbeitsbereichs mit einem H-Typ Staubsauger und einem nassen Lappen
In Abschnitt 6.3 wurden die Kriterien beschrieben, die durch die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (83/477/EWG, zuletzt ergänzt durch die Richtlinie 2003/18/EG) festgelegt wurden, um zu entscheiden, ob auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Meldepflicht und ärztlichen Überwachung verzichtet werden kann. So wird eine Arbeit stets als meldepflichtig angesehen, sofern es sich nicht um
„gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt“ und die Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionswert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich (0,1 Fasern/cm3, gewichteter Mittelwert für die Konzentration über 8 Stunden (oder 1 bzw. 5 Stunden in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten)) nicht überschritten wird, und sofern die Arbeit zu den eingegrenzten Tätigkeiten gehört (siehe Definition in Abschnitt 6.3). Bei meldepflichtigen Arbeiten muss eine ärztliche Überwachung gewährleistet sein (siehe Kapitel 19), außerden sind die in diesem Kapitel beschriebenen praxisbezogenen Vorsichtsmaßnahmen zu befolgen.
Arbeiten zum Entfernen von Asbest sind eindeutig meldepflichtige Arbeiten. Die Europäische Richtlinie 2003/18/EG legt fest: „Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.“
In den vorstehenden Kapiteln wurden die Vorbereitungsarbeiten beschrieben, die vor der Durchführung von meldepflichtigen Arbeiten erforderlich sind:
Das allgemeine Vorgehen zur Verhinderung des Expositionsrisikos bei Arbeiten mit Asbest wurde in Kapitel 9 beschrieben, z.B. Abtrennung und Abschottung des Arbeitsbereichs, Atemschutzausrüstung und persönliche Schutzausrüstung, sowie Wascheinrichtungen für die Arbeitnehmer.
Das Erfordernis einer ärztlichen Überwachung für alle Arbeitnehmer, die mit Asbest in Berührung kommen können, wurde bereits dargelegt (Kapitel 6). Die Anforderungen an den Arbeitgeber, eine ärztliche Überwachung bereitzustellen sowie der Zweck und der Nutzen der ärztlichen Überwachung sind in Kapitel 19 beschrieben.
Die Planung kann Entscheidungen darüber beinhalten, ob das asbesthaltige Material an den jeweiligen Standorten entfernt, belassen, überwacht oder bearbeitet werden soll. Die Leitfäden dazu sind in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich. In Deutschland wird das Entfernen des gesamten asbesthaltigen Materials empfohlen. In Großbritannien geht die Empfehlung dahin, in gutem Zustand befindliche Asbestmaterialien vor Ort zu belassen. Beide Ansätze haben gewisse Vorteile: das Entfernen des gesamten asbesthaltigen Materials stellt eine endgültige Lösung dar; allerdings kann dies eine unmittelbare Exposition verursachen, die andernfalls hätte vermieden werden können. Das Belassen von asbesthaltigen Materialien, die in einem guten Zustand sind, ist eine sichere Vorgehensweise, vorausgesetzt dass durch wirksame Überwachung und Management sichergestellt wird, dass alle zukünftigen Sanierungsarbeiten mit den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das vorliegende Asbest und eine Asbestexposition durchgeführt werden.
Wenn Sie, wie bereits in den vorstehenden Kapiteln beschrieben, Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die meldepflichtige Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen werden, sollten Sie:
Als Arbeitgeber der asbestexponierten Personen sollten Sie:
Die Richtlinie 2003/18/EG fordert von Ihnen, dass Sie vor Beginn der Arbeiten „eine Mitteilung an die zuständige Behörde (des EU-Mitgliedstaats) gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ übermitteln; (diese Vorschriften können festlegen, wann die Mitteilung gegeben werden muss – z.B. 14 oder 28 Tage vorher). „Die Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Die Mitteilung kann darüber hinaus Folgendes enthalten:
„Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.” Außerdem sollten Sie die einzelstaatlichen Behörden über Änderungen am Arbeitsplan oder erhebliche Änderungen an den Arbeitsmethoden unterrichten.
Wenn Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses meldepflichtige Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen müssen (wie in Abschnitt 12.1.1 definiert), sollten die in denvorstehenden Kapiteln erwähnten Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sein. Stellen Sie sicher, dass Folgendes geleistet wurde:
asbestbezogene ärztliche Untersuchung (Kapitel 19) in den vorausgegangenen zwei Jahren.
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
sicherstellen, dass Ihre eigene Schulung und Ausrüstung angemessen sind, um Sie beim Besuch der Baustellen vor dem Expositionsrisiko zu schützen.
Der praktischen Organisation von Asbestbeseitigungsarbeiten kommt bei der sicheren Durchführung der Arbeiten eine wichtige Funktion zu.
Wenn auf der Baustelle Arbeiten in der Höhe durchgeführt werden, müssen im Arbeitsplan sichere Verfahrensweisen für Arbeiten in der Höhe festgelegt sein (einsschließlich Schutz vor Absturz (siehe z.B. britischer Health and Safety Executive, Veröffentlichung MISC614). Die Verfahrensweisen können die Verwendung von Türmen, Gerüsten oder fahrbaren Hebebühnen umfassen. Die Verfahrensweisen sollten den Schutz der Ausrüstung vor Kontamination (z.B. durch Umwickeln oder Abdecken mit Polyäthylenfolie), das Errichten eines Turmes oder Gerüstes (z.B. Verwendung geeigneter Schutzausrüstung), den sicheren Ausbau, die Dekontaminierung der Ausrüstung vor dem Abbau der Einhausung und die Inspektion/das Testen (auf Kontamination) beinhalten.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die meldepflichtige Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen werden, sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitungsarbeiten:
Die Baustellenleitung sollte dafür sorgen, dass der Arbeitsbereich ordnungsgemäß kontrolliert wird und Folgendes sichergestellt ist:
Sie sollten darüber hinaus einen Asbesttest von einer unabhängigen, sachkundigen Person durchführen lassen.
Wenn Sie meldepflichtige Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen werden (wie in Abschnitt 12.1.1 definiert), sollten die in den vorstehenden Kapiteln erwähnten Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sein. Stellen Sie sicher, dass Folgendes bereitgestellt wird:
Sie sollten:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Der Zweck einer Einhausung besteht darin, eine Verbreitung der Asbestkontamination und die Exposition von anderen Personen zu verhindern. Ein geregelter Zugang über Luftschleusen und die Dekontaminierung des Personals und der Ausrüstung beim Verlassen sorgen dafür, dass die Asbestkontamination im Inneren der Einhausung verbleibt.
Eine Einhausung ist für alle Asbestbeseitigungsarbeiten notwendig, es sei denn, die Konzentration des Asbeststaubs ist sehr gering, die Baustelle ist ziemlich abgeschieden (so dass andere Personen nicht beeinträchtigt werden) oder eine Einhausung ist nicht praktikabel,
z.B. bei Freiluft-Rohrsystemen auf hohen Ebenen oder Laibungen (Platten unter überhängenden Dachsparren) an den Dächern von Gebäuden. In diesen Fällen sind andere Methoden anzuwenden, um die Ausbreitung der Kontamination und die Exposition anderer Personen zu verhindern.
Vor dem Aufstellen einer Einhausung ist der Standort vorzubreiten, wobei entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anzuwenden sind (die in der Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 5) angegeben sein sollten), um vor einer Exposition gegenüber Asbest zu schützen, z.B. durch persönliche Schutzkleidung, Atemschutzgeräte und für die Verwendung mit Asbest zugelassene Staubsauger (H-Typ Staubsauger). Bei Aufstellen der Einhausung oder der Zugangsvorrichtungen (z.B. Gerüst) kann Asbeststaub freigesetzt werden.
Die Vorbereitungsarbeiten sollten Folgendes umfassen:
Eine Einhausung kann vorhandene Gebäudestrukturen nutzen oder eine vollständig freistehende temporäre Struktur darstellen. Bestehende Oberflächen müssen glatt und undurchlässig oder mit Polyäthylenfolie abgedeckt sein. Im Allgemeinen wird eine Einhausung auf haltbarer (250 µm dicker) Polyäthylenfolie errichtet. Die Folie wird nach dem Abschluss der Arbeiten als asbesthaltiges Material entsorgt. In Frankreich werden zwei Schichten haltbarer Polyäthylenfolie empfohlen. Die Einhausung sollte über Folgendes verfügen:
mindestens 10 Pascal, ein anderer mindestens 5 Pascal) innerhalb der Einhausung und zur Herstellung eines konstanten Durchflusses von Frischluft durch die Einhausung
Die Einhausung muss so luftdicht wie möglich sein, um eine Freisetzung bei eventuellem Ausfall der Unterdruckeinheit zu verhindern.
Die Einhausung muss folgende Eigenschaften besitzen:
Diese Merkmale (Wetterbeständigkeit, Feuerbeständigkeit) der Einhausung sind im Arbeitsplan deutlich anzugeben.
Die Einhausung darf nur von autorisiertem Personal betreten werden, das persönliche Schutzausrüstung und geeignete Atemschutzausrüstung trägt.
Es müssen Schilder vorhanden sein, mit denen auf die Gefahr einer Exposition gegenüber Asbest hingewiesen wird und die den beschränkten Zugang sowie die Erfordernis, Schutzausrüstung zu tragen, anzeigen. Diese Schilder müssen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die meldepflichtige Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen werden, sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitungsarbeiten sicherstellen, dass:
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die meldepflichtige Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen werden, sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitungsarbeiten sicherstellen, dass:
Abb. 12.1 Zugang zu einer Einhausung. Die Pfeile zeigen oben angefangen im Uhrzeigersinn: Sackschleuse, Abfallbehälter, Sichtfenster, Unterdruckmessgerät, Unterdruckeinheit, Stromversorgungseinheit, Benetzungsmittel und Dekontaminierungseinheit.
Abb. 12.2 Unterdruckeinheiten und Luftablassröhren, Sichtfenster und Warnhinweise
12.3.3 den Zustand der mit der Arbeit zusammenhängenden Ausrüstung und Anlagen überprüft
Die Arbeitnehmer innerhalb der Einhausung müssen jedes Mal bei Verlassen der Einhausung die vollständige Dekontaminierungsprozedur durchlaufen. Daher ist es wichtig, dass außerhalb der Einhausung eine Person bereitsteht, die:
Diese Person muss nicht die gleiche Art von Atemschutzausrüstung tragen wie die Arbeitnehmer im Inneren der Einhausung. Sie sollte aber zumindest einen Einweg- Atemschutz (für die Verwendung mit Asbest, z.B. EN FFP3) und einen Overall zum Schutz vor einer Exposition tragen, falls einer der Säcke versehentlich beschädigt wird. Sie sollte am Ende der Schicht routinemäßig eine Dekontaminierungsprozedur durchlaufen.
Jedwede Ausrüstung, die mit in die Einhausung genommen wird, ist so vorzubereiten, dass eine mögliche Dekontaminierung dieses Werkzeugs so einfach wie möglich durchgeführt werden kann, z.B. Stopfen an den Enden der Gerüstrohre anbringen und Gerüstplatten mit Polyäthylenfolie umwickeln. Platten, die mit Polyäthylenfolie umwickelt wurden, stellen jedoch im nassen Zustand eine Rutschgefahr dar. In dieser Situation sind dünne Bretter (Sperrholz) als Laufoberfläche erforderlich. Dieses Holz ist als kontaminierter Abfall zu entsorgen und darf nicht wieder verwendet werden.
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Abb. 12.3 Einhausung zum Entfernen der Isolierung eines Rauchgasrohrzugs.
Die Dekontaminierungseinheit sollte das erste Ausrüstungsteil sein, das auf der Baustelle aufgebaut wird, und als letztes abgebaut werden.
Die Dekontaminierungseinheit ist im Wesentlichen ein „sauberer Umkleideraum“, der durch eine selbstschließende Tür von der Dusche getrennt ist, die wiederum durch eine selbstschließende Tür von einem „verschmutzten Umkleideraum“ getrennt ist. Das Funktionsprinzip besteht darin, dass das Personal im sauberen Ende die Straßenbekleidung ablegt und saubere Atemschutzausrüstung und saubere Coveralls (Overall mit Kopf- und Nackenschutz) anzieht, bevor es sich durch die Duschabteilung zum schmutzigen Ende begibt. Falls möglich, sollte der schmutzige Abschnitt direkt über eine Luftschleuse an die Einhausung angeschlossen sein.
An beiden Enden der Dekontaminierungseinheit sollten Spiegel vorhanden sein, um es den Arbeitnehmern zu ermöglich, den Sitz der Atemschutzausrüstung und der Coveralls zu überprüfen.
Nach den Arbeiten in der Einhausung (d.h. das Personal wurde möglicherweise mit Asbest kontaminiert) kehrt das Personal zum schmutzigen Ende zurück, säubert die Coveralls mit einem für Asbest freigegebenen Staubsauger (H-Typ), behält aber die Atemschutzausrüstung noch an, bis es geduscht hat und die äußere Oberfläche der Atemausrüstung gesäubert wurde. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z.B. in Großbritannien) säubern die Arbeitnehmer ihre Coveralls mit H-Typ Staubsaugern am Ausgang der Einhausung (oder in der Luftschleuse, die der Einhausung am nächsten liegt), und nicht im schmutzigen Ende der Dekontaminierungseinheit.
Alle potenziell kontaminierten Materialien, die entweder weggeworfen (Coveralls im schmutzigen Ende der Dekontaminierungseinheit) oder verwendet (Handtücher oder Filter in der Dusche) wurden, müssen eingesackt und als asbestkontaminiertes Material entsorgt werden.
Im Allgemeinen befindet sich zwischen dem „schmutzigem Ende“ und dem „sauberen Ende“ eine Duschabteilung.
Bei einer verbesserten Anordnung gibt es noch einen zusätzlichen Zwischenraum und einen zweiten Duschraum. Dies gewährleistet eine progressive Dekontaminierung und ein progressives Ablegen der Schutzausrüstung und ermöglicht somit einen optimalen Schutz des
„sauberen Endes“ vor Kontamination. Die Bereitstellung von zwei Duschen ermöglicht es außerdem, die erste Dusche zum Abwaschen der wasserdichten Overalls zu verwenden, bevor diese ausgezogen werden, und dann die zweite Dusche zum endgültigen Waschen nach dem Ablegen der Schutzkleidung zu verwenden. Die Atemschutzausrüstung wird solange getragen, bis sie in der zweiten Dusche gewaschen wurde. Einweg-Unterwäsche, die unter den waschbaren Overalls getragen wurde, wird als kontaminierter Abfall zur Entsorgung weggeworfen. Die gewaschenen waschbaren Overalls werden im mittleren Abschnitt aufbewahrt.
In einem Mitgliedstaat der EU (Frankreich) wird die Dekontaminierung in fünf Abschnitten auch bei der Verwendung von Einweg-Overalls empfohlen, es sei denn, dies kann vor Ort nicht realisiert werden.
Da die Dekontaminierungseinheiten häufig mobile Einheiten sind, sind die Einrichtungen meistens sehr kompakt. Es ist jedoch wichtig, dass entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer angemessen Platz und geeignete Einrichtungen, z.B. Bänke, vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Verwendung zu gewährleisten.
Die Dekontaminierungseinheit sollte mit einer Unterdruck-Ablüftung versehen sein. Das Druckgefälle sollte dabei vom „sauberen Ende“ zum „schmutzigen Ende“ verlaufen. Es wird eine Luftaustauschrate von 30 pro Stunde für die Dusche und das schmutzige Ende empfohlen, einige einzelstaatliche Richtlinien akzeptieren jedoch auch weniger. Je größer die Luftaustauschrate, desto niedriger ist die Konzentration des eventuell freigesetzten Asbests.
Die korrekte Benutzung der Dekontaminierungseinheit ist unbedingt notwendig, um ein Expositionsrisiko zu verhindern. Es ist wichtig, dass den einzelnen Anwendern die korrekte Benutzung gezeigt wird und dass sie die Dekontaminierung in ihrer Schulung üben (Kapitel 7.2.4). Abbildung 12.1 zeigt die Benutzung einer aus fünf und einer aus drei Abschnitten bestehenden Dekontaminierungseinheit.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, dann sollten Sie sicherstellen, dass:
Wenn Sie Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, sollten Sie:
Abbildung 12.1. Dekontaminierung von Personen in einer aus fünf bzw. drei Kammern bestehenden Dekontaminierungseinheit
Abb. 12.5 Dekontaminierung mit einem H-Typ Staubsauger in der Dusche mit wasserfestem Coverall, und anschließendes Duschen vor Ablegen der Atemschutzausrüstung (diese Fotos wurden freundlicherweise von INRS zur Verfügung gestellt; Copyright INRS).
Die Dekontaminierungseinheit sollte über eine Freigabebescheinigung verfügen (die bestätigt, dass die Einheit nicht mehr durch vorherige Verwendung kontaminiert ist), bevor sie vor Ort in Betrieb genommen wird.
Die Reinigung der Dekontaminierungseinheit ist von einer sachkundigen Person durchzuführen, die einen sauberen Coverall und ein sauberes Atemschutzgerät trägt. Kontaminierte Materialien (Handtücher, Filter, Coveralls etc.) sind einzusacken und zu sammeln – und zwar ist damit am sauberen Ende zu beginnen –, so dass das kontaminierte Material am schmutzigen Ende herausgetragen werden kann.
Die Konzentration der Asbestfasern in der Luft ist in den Abschnitten, in denen die Arbeitnehmer ihre Atemschutzausrüstung ablegen, regelmäßig zu überwachen (Kapitel 16).
Nach jeder Schicht ist die Dekontaminierungseinheit gründlich zu reinigen. Sie sollte routinemäßig auf die Kontamination mit Asbeststaub im „schmutzigen Ende“ überprüft werden, und beim Abschluss der Arbeiten sollte vor Verlassen der Baustelle oder vor den Abbauarbeiten ein vollständiger Freigabetest durchgeführt werden (ähnlich dem Test, der innerhalb der Einhausung durchgeführt wird).
Wenn die Dekontaminierungseinheit nicht direkt an die Einhausung gekoppelt werden kann, ist sicherzustellen, dass beim Übergang der Arbeitnehmer von der Einhausung zur Dekontaminierungseinheit keine aus der Einhausung stammende Asbestkontaminierung freigesetzt wird. Die Vorgehensweise bei diesem Übergang ist eher für Einweg-Coveralls als für waschbare Coveralls geeignet.
Vor Betreten der Einhausung sollten Sie:
Wenn Sie die Einhausung verlassen, sollten Sie:
Abb. 12.6 Mobile Dekontaminierungseinheit
Wenn asbesthaltige Materialien beseitigt werden sollen, müssen Techniken zur Staubunterdrückung genutzt werden, um zu verhindern, dass die Asbestfasern über die Luft verbreitet werden. Die Technik zum Entfernen von asbesthaltigen Materialien ist sorgfältig und der jeweiligen Situation entsprechend auszuwählen. Beispielsweise stellen Techniken zum feuchten Abtragen im Allgemeinen eine bevorzugte Methode dar, sind jedoch nicht geeignet, wenn stromführende elektrische oder mechanische Ausrüstung vorhanden ist. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union empfiehlt, die gesamte Stromversorgung aus dem externen Netz abzuschalten und diese dann über einen unabhängigen Generator wieder herzustellen. Falls Chemikalien vor Ort vorhanden sind, müssen die möglichen Reaktionen dieser Chemikalien mit Wasser bedacht werden. Netzmittel in Verbindung mit Wasser können Oberflächen sehr rutschig machen und damit das Risiko des Ausrutschens und Stürzens erhöhen, insbesondere bei Arbeiten in der Höhe. Bei Frost ist die Anwendung eines Frostschutz-Netzmittels erforderlich.
Die Ausrüstung (die für Staubunterdrückung und Kontrolle verwendet wird) muss von angemessener Qualität sein (z.B. sie muss Qualitätsnormen wie der PAS-Qualitätsnorm in Großbritannien (British Standards Institution) entsprechen), in einem ordnungsgemäßen Betriebszustand sein und ordnungsgemäß gewartet werden.
Zur Befeuchtung asbesthaltiger Materialien kommen verschiedene Anwendungstechniken zum Einsatz: Airless-Sprays zum Befeuchten der Oberfläche oder für dünne und poröse Materialien und Injektionsnadeln für dickere Materialien oder Materialien mit undurchdringlichen Oberflächen. Dem Wasser ist ein Netzmittel hinzuzufügen, um das Asbest wirksam zu befeuchten.
Die Injektionsmethode eignet sich für Materialien wie Wärmeisolierungen und aufgesprühte Beschichtungen und ist auch für andere asbesthaltige Materialien mit undurchdringlicher Oberfläche geeignet (z.B. angestrichene Asbestisolierplatten). Die Injektionsnadeln können auf einer festen Unterlage (für flache Oberflächen) oder an einem flexiblen Versorgungsrohr
(für kurvige oder unebene Oberflächen) befestigt werden. Für unzugängliche Stellen kann eine Einpunkt-Injektion (an einem Stab) erforderlich sein.
Die Injektion sollte mit geringem Druck erfolgen (3,5 bar), so dass das asbesthaltige Material mittels Kapillarwirkung befeuchtet wird. Auf diese Weise wird eine nicht erforderliche Ausbreitung des Wassers vermieden. Es ist wichtig, dass ausreichend Zeit für ein angemessenes Durchfeuchten des ganzen Materials zur Verfügung steht. Wenn das Material noch über trockene Stellen verfügt, kann dies zu deutlich höheren Asbestkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz führen.
Die Größe und das Design der Nadeln sind der Form des asbesthaltigen Materials entsprechend zu wählen, z.B. lange Nadeln mit Löchern entlang der Längsseite für Beschichtungen/Isolierungen von mehr als 1 cm Dicke.
Die Nadeln müssen richtig ausgerichtet sein, um eine gute Flächenabdeckung zu gewährleisten. Die einzelnen Nadeln müssen so nah beieinander liegen, dass keine trockenen Stellen entstehen können. Die Positionierung sollte so erfolgen, dass die Ausbreitung des Wassers durch die Schwerkraft unterstützt wird (z.B. Nadeln entlang der Oberseite an horizontalen Rohren; Nadeln in Abständen von ca. einem Meter in horizontalen Ringen um vertikale Rohre).
Wenn die Beschichtung/Isolierung mit einer harten Oberfläche versehen ist, die angebohrt werden muss, um eine Injektion der Nadeln zu ermöglichen, dann müssen für den Bohrvorgang staubunterdrückende Techniken, z.B. die Befeuchtung mittels Airless-Sprays, angewendet werden; wird vorher angefeuchtet, kann das Wasser einziehen.
Abb. 12.7 Asbestisolierung des Rohrs zeigt mehrere Schichten und das Eindringen des Benetzungsmittels
Abb. 12.8 Diagramm des Einspritzsystems: (1) Rohr, (2) Isoliermaterial,(3) Einspritznadel die durch eine (4) biegsame Leitung versorgt wird
Abb. 12.9 Das Einspritzsystem: Jede Nadel hat mehrere Öffnungen, aus denen Wasser austritt. Diese Abbildung wurde von dem britischen HSE (HSG247) zur Verfügung gestellt. © Urheberrechtlich geschütztes Crown-Material, das mit Genehmigung des Controllers von HMSO und Queen’s Printer für Schottland reproduziert wurde.
Abb. 12.10 Beispiel einer Mehr-Punkt-Injektion. Dieses System wird zum Benetzen von Spritzasbest verwendet.
Airless-Sprays (d.h. Sprays, bei denen keine Luft oder Treibgas zur Beförderung des Wassers verwendet wird) können eingesetzt werden, um die Oberflächen von porösen Materialien anzufeuchten (z.B. Isolierfolien, Seile, Dichtungen) und um beliebige Materialien vor dem Bohren so vorzubereiten, dass die Nadeln für die Injektion eingeführt werden können. Das Befeuchten mit Airless-Sprays kann auch bei Asbestisolierplatten (zum Entfernen unter örtlicher Ablüftung) und bei kleinen Bruchstücken bei der Reinigung verwendet werden.
Beschädigte Beschichtungen/Isolierungen können bei der Durchführung der Injektion leicht abbrechen. Solch ein beschädigter Abschnitt kann mit Polyäthylenfolie (oder Frischhaltefolie und Klebeband) umwickelt werden, um die Verbreitung der Bruchstücke zu verhindern.
Unter Umständen ist es notwendig, Metallummantelungen an der asbesthaltigen Isolierung zu entfernen, um die Isolierung für die Injektion freizulegen. Wenn die Metallummantelung angebohrt werden kann, sollte die Injektionsmehode wie beschrieben angewendet werden. Kann die Ummantelung ohne Beschädigung der Isolierung entfernt werden, so stellt dies eine einfachere Methode dar. In diesem Fall sollte die Staubfreisetzung durch den Einsatz von Airless-Sprays und lokale Absaugung unter Kontrolle gehalten werden.
Eine gleichmäßige Befeuchtung ist schwierig, wenn das Material innere Risse oder unterschiedliche Porosität aufweist. Bei deutlich erkennbaren Rissen sind die Nadeln vorsichtig zu platzieren, um die Wirksamkeit der Befeuchtung zu maximieren. Ist die Porosität unterschiedlich, so kann eine Einstellung der Durchflussrate helfen. Ein Umwickeln der asbesthaltigen Materialien kann erforderlich sein, um das Wasser zurückzuhalten und eine vollständige Befeuchtung zu gewährleisten.
Große Hochleistungsindustrieheizanlagen können folgende Probleme beinhalten:
Ausreichend befeuchtete asbesthaltige Materialien haben eine teigartige Konsistenz und können in dieser Form entfernt werden.
Das Entfernen der befeuchteten asbesthaltigen Materialien erfolgt am Besten mit handbetriebenen Werkzeugen (z.B. Schabern, Meißeln, Schraubendrehern). Es dürfen keine elektrischen Werkzeuge (wie Trennschleifer und Sandpapierschleifmaschinen) zur Trennung von asbesthaltigen Materialien verwendet werden!
Die Arbeiten sind systematisch durchzuführen: Entfernte Materialien sind sofort einzusacken oder zu umwickeln; die Arbeiten sollten von oben nach unten erfolgen, um eine erneute Kontamination von sauberen Oberflächen zu vermeiden (z.B. zuerst die Decken/Balken, anschließend die Wände und zum Schluss der Boden).
Nach dem Entfernen des Großteils des Materials, können immer noch kleinere Reste auf den Oberflächen zurückgeblieben sein. Manchmal kleben die Reste fest (z.B. an rauen Rohroberflächen). Handbetriebene Werkzeuge sind beim Entfernen von Asbestresten zu bevorzugen, bei einigen stark haftenden Restmaterialien können jedoch auch elektrische Werkzeuge erforderlich werden. In diesen Fällen sollten sie bei der niedrigsten Einstellung und mit einer Staubunterdrückungstechnik verwendet werden (Schaum, Airless-Sprays oder örtliche Ablüftung).
Abb. 12.11 Absacken des Asbestabfalls direkt an der Entfernungsstelle, um zu verhindern, dass sich Asbest verbreitet und um die Asbestexposition auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Wenn Sie Personen beschäftigen, die asbesthaltige Materialien beseitigen, dann sollten Sie eine effektive Überwachung sicherstellen, um zu gewährleisten, dass:
Wenn Sie Asbest entfernen:
wenden Sie AUSSCHLIESSLICH die im Arbeitsplan festgelegten Methoden an
verwenden Sie KEINE elektrischen Werkzeuge bei asbesthaltigen Materialien (außer bei speziellen und beschränkten Anwendungen, wenn diese Anwendung in der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsplan angegeben ist).
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie überprüfen, dass die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsplan implementiert wurden, z.B. durch:
Das feuchte Abtragen stellt die beste Methode dar und sollte immer verwendet werden, es sein denn, es liegen besondere Umstände vor. Sollte das feuchte Abtragen nicht möglich sein, stellt das kontrollierte trockene Entfernen eine Alternative dar. Dies bedeutet Entfernen mit anderen Methoden, um die Freisetzung von Staub unter Kontrolle zu halten, wie z.B. örtliche Ablüftung oder Umwickeln der isolierten Teile und Abtrennen und Entfernen des gesamten Abschnittes (bekannt als „Umwickeln und Abtrennen“).
Das Umwickeln und Abtrennen von wärmeisolierten Rohrabschnitten ist dann möglich, wenn das Rohr zusammen mit der Wärmeisolierung als Asbestabfall entsorgt werden soll. Das wärmeisolierte Rohr wird hierzu mit Polyäthylenfolie umwickelt. Unter Umständen ist es notwendig, kleine und örtlich begrenzte Abschnitte der Wärmeisolierung zu entfernen, um das Abtrennen des Rohrs zu ermöglichen. Das Entfernen dieses Abschnittes der Wärmeisolierung bedeutet, dass dort ein Risiko der Asbestexposition besteht und die gesamten Arbeiten daher in einer Einhausung durchzuführen sind (siehe Abschnitt 12.3.1 für Ausnahmefälle, in denen eine Einhausung nicht notwendig ist). Diese Technik ist nur geeignet, wenn die Abschnitte des Rohres entsprechend groß sind und der Inhalt der Rohre/Behälter abgelassen wurde.
Handschuhsäcke, die aus starkem, durchsichtigem Kunststoff hergestellt werden, verfügen über integrierte, lange und mit Ärmeln versehene Kunststoffhandschuhe, die es einem externen Arbeitnehmer ermöglichen, mit den darin enthaltenen Gegenständen zu hantieren. Nach Befestigung des Handschuhsacks um den zu entfernenden Gegenstand, kann der Arbeitnehmer mittels des Beutels Werkzeuge verwenden, um den Asbest zu entfernen. Das vom Gegenstand abgetragene Material wird im unteren Teil des Handschuhsacks gesammelt. Der Sack sollte über einen dichten Reißverschluss verfügen, sodass der Abfall nach Beendigung der Arbeiten im unteren Teil des Sacks eingeschlossen werden kann. Der Sack darf nur ein Mal verwendet werden und muss dann mit dem Abfall entsorgt werden. Wenn möglich, sollte der Handschuhsack mit leichtem Unterdruck verwendet werden.
Es muss eine Vorgehensweise zum Entnehmen der Werkzeuge aus dem Handschuhsack (z.B. nach Beendigung der Arbeiten) festgelegt werden. Dazu können die Werkzeuge in einen der Handschuhe gegeben werden, der anschließend nach außen gezogen wird, wobei die Werkzeuge in dem nach außen gezogenen Kunststoffhandschuh verbleiben. Wenn der Handschuh verknotet wird, verbleiben die Werkzeuge in einer Art Kunststoffbeutel. Ein zweiter Knoten im Handschuh erzeugt einen Abschnitt, der mit minimalem Risiko der Asbestfreisetzung geöffnet werden kann. Der Werkzeugbeutel kann entweder im nächsten Handschuhsack oder in einem Eimer mit Wasser zur Reinigung geöffnet werden.
Der Handschuhsack schützt den Arbeitnehmer, stellt aber keinen ausreichenden Schutz dar, um die Erfordernis für persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzausrüstung oder die Erfordernis einer Einhausung aufzuheben, da Asbest aus einem Sack austreten kann, wenn dieser beschädigt wird.
Im Handel sind Handschuhsäcke in verschiedenen Ausführungen erhältlich.
Abb. 12.12 Handschuhbeutel zur kontrollierten Entfernung von Asbestverkleidung (Diese Fotos wurden freundlicherweise von INRS zur Verfügung gestellt; Copyright INRS).
Das direkte Entfernen durch Unterdrucksysteme stellt eine geeignete und effiziente Methode zum Entfernen von losem Asbest dar (z.B. Wärme- oder Schallisolierung). Der Asbestabfall wird mittels einer Unterdruck-Transportleitung einer abseits stehenden Sammeleinheit zugeführt. Der erforderliche Unterdruck wird von einer für diesen Zweck vorgesehenen Ausrüstung erzeugt.
Wenn diese Leitung an eine Absackeinheit anschließt, die sich außerhalb der Einhausung befindet, dann muss die Absackeinheit über eine eigene Einhausung verfügen, und die Arbeitnehmer an der Absackeinheit müssen die vollständige Atemschutzausrüstung und die persönliche Schutzausrüstung tragen und die vollständigen Dekontaminierungsprozeduren durchlaufen (wie bei Asbestbeseitigungsarbeiten).
Wenn diese Art von Ausrüstung verwendet wird, sollte der Arbeitsplan deutlich angeben, wie Verstopfungen in der Unterdruck-Transportleitung entfernt werden. Die Leitung ist beispielsweise an beiden Enden vorsichtig zu verschließen und in die Einhausung für die Asbestbeseitigungsarbeiten hineinzuziehen, wo die Verstopfung beseitigt werden kann.
Wenn entschieden wurde, einen Teil oder die Gesamtheit der asbesthaltigen Materialien durch Kapselung oder Umschließung zu sichern, dann kann dieser Vorgang das Risiko einer Störung der asbesthaltigen Materialien beinhalten. Eine Kapselung kann entweder durch das
Aufbringen einer dünnen abdichtenden Beschichtung, einer dicken abdichtenden Beschichtung oder durch das Imprägnieren des asbesthaltigen Materials mit einer aushärtenden Flüssigkeit erreicht werden. Die anfängliche Befeuchtung kann jedoch schon so viel zusätzliches Gewicht verursachen, dass sich das asbesthaltige Material ablöst und herunterfällt. Dabei verursacht es Staub. Im Allgemeinen sind für die Kapselung von asbesthaltigen Materialien die gleichen Vorsichtsmaßnahmen anzuwenden wie für die Beseitigung von Asbest.
Einhausung kann bedeuten, dass das asbesthaltige Material in einer Struktur eingeschlossen wird, die von dem asbesthaltigen Material entfernt ist. Die Gefährdungsbeurteilung für diese Aufgabe sollte bewerten, ob die Arbeiten eine Störung des asbesthaltigen Materials verursachen können. Dies hat einen Einfluss auf die Entscheidung, ob die Arbeiten meldepflichtig und demzufolge entsprechend den in diesem Kapitel beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen sind, oder ob die in Kapitel 11 dargelegten Vorsichtsmaßnahmen ausreichen.
Abb. 12.13 Vorsichtiges Lösen einer Asbest-Deckenplatte. Diese Abbildung wurde von dem UK HSE zur Verfügung gestellt.
Eine planmäßige Überwachung und Wartung der Einhausung muss gewährleistet sein. Eine ausgebildete Person mit einschlägiger Fachkenntnis kann als verantwortliche Person benannt werden. Das Überwachungssystem sollte die Maßnahmen und die Häufigkeit festlegen. Die Aufzeichnungen der Überwachung sollten regelmäßig durch das Management überprüft werden.
Die Überwachung sollte Folgendes umfassen:
bestätigen. Regelmäßige Sichtprüfungen sind der erste Schritt zur Verhinderung von Lecks.
Für den asbesthaltigen Abfall sind Säcke zu verwenden, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Asbestabfall farbkodiert und als Asbestabfall gekennzeichnet sind. Abfallsäcke sollten NICHT GANZ gefüllt werden und der Inhalt sollte
feucht sein. Die Säcke sind vorsichtig zu schließen, um ein Entweichen von Luft zu vermeiden, und anschließend abzudichten.
Eingesackter oder umwickelter Abfall wird durch eine von der Luftschleuse für das Personal getrennten Luftschleuse aus der Einhausung entfernt. Die Luftschleuse für den Abfall wird häufig „Sackschleuse“ genannt und besteht normalerweise aus drei Kammern.
Die abgedichteten Abfallsäcke (oder umwickelten Gegenstände) werden in der inneren Kammer der Dreikammer-Sackschleuse abgespült (mit einer Handbrause) und feucht abgewischt. Die gereinigten Säcke werden in der mittleren Kammer der Luftschleuse abgestellt und in einem weiteren, transparenten Sack verstaut, der anschließend abgedichtet wird. Der doppelt eingesackte Abfall wird in der äußeren Kammer der Luftschleuse abgestellt. Der Abfall wird von den Arbeitnehmern außerhalb der Kammer, die angemessene (für Asbestarbeiten zugelassene) Atemschutzausrüstung tragen, aus der äußeren Kammer genommen und direkt in das sichere Abfalllager (z.B. abschließbarer Müllcontainer) gebracht.
Es ist darauf zu achten, dass der Rahmen der Sackschleuse nicht über scharfe Ecken oder Spitzen verfügt, da scharfe Kanten die den Abfall enthaltenden Säcke (oder Umwicklungen) beschädigen können.
Der verpackte Abfall, der aus der Einhausung herausgebracht wird, muss sicher vor einer versehentlichen oder beabsichtigten Beschädigung gelagert werden. Sobald der Abfall die Sackschleuse verlassen hat, sollte der verpackte Abfall:
Es ist darauf zu achten, dass die Säcke nicht reißen oder beschädigt werden:
Wie in Abschnitt 12.3.3 beschrieben, kann ein außerhalb der Einhausung stehender Arbeitnehmer den umwickelten Abfall aus der Sackschleuse entnehmen und an einen sicheren Lagerungsort bringen. Dieser Arbeitnehmer sollte angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzausrüstung tragen, wie in der Gefährdungsbeurteilung und im Arbeitsplan festgelegt.
Während der Durchführung der Arbeiten müssen die gesamte Ausrüstung und der gesamte Arbeitsbereich saubergehalten werden. Dabei muss der asbesthaltige Abfall eingesackt werden, sobald er anfällt. Die Arbeitsbereiche sind nach jeder Schicht zu reinigen und
aufzuräumen. Die Reinigungsmethoden dürfen keinen Staub verursachen. Für Asbestarbeiten zugelassene H-Typ Staubsauger sollten verwendet werden, um Staub aufzusaugen. Dabei sind für die jeweiligen Oberflächen die entsprechenden Aufsätze zu verwenden.
Bruchstücke sind vor dem Einsammeln zu befeuchten. Schaufeln und Harken können für die Bruchstücke verwendet werden (Besen sind dafür nicht geeignet). Feuchte Lappen oder Tücher können zur Säuberung von Oberflächen verwendet werden. Dabei muss das Wischwasser regelmäßig gewechselt werden, um eine Kontamination über die gesamte Oberfläche zu vermeiden. Wenn Oberflächen gewischt wurden, müssen diese trocknen, bevor sie der abschließenden Prüfung unterzogen werden.
Der H-Typ Staubsauger sollte nicht zum Aufsammeln des feuchten Materials verwendet werden, da die Feuchtigkeit die Hochleistungsfilter, die eine Freisetzung der Fasern verhindern, zerstört.
Nach dem Entfernen des gesamten Asbests und nachdem der gesamte Asbestabfall und die Werkzeuge und Ausrüstung aus der Einhausung gebracht wurden, sollte eine Endreinigung des umschlossenen Bereiches vorgenommen werden. Die Oberflächen sollten vorher mit einem H-Typ Staubsauger abgesaugt werden und anschließend mit feuchten Lappen und Wischtüchern abgewischt werden.
Anschließend können alle Abdeckplanen und Platten gereinigt werden, die als Abdeckung der Anlage, der Ausrüstung, der Böden oder von anderen Oberflächen verwendet wurden. Diese Planen und Platten (aber wirklich nur diese Planen und Platten) sollten mit einem Dichtmittel besprüht werden, um zu verhindern, dass Staub freigesetzt wird, wenn diese Teile bewegt werden.
Die gesamte bei den Asbestsanierungsarbeiten verwendete Ausrüstung ist zu reinigen, bevor sie aus der Einhausung herausgebracht werden kann. Wenn möglich, sollten Ausrüstungsteile wie Gerüstplatten oder die Plattformen von fahrbaren Hebebühnen geschützt worden sein (z.B. mit dünnen Platten, Polyäthylenfolie), bevor sie in die Einhausung gebracht wurden. Diese Planen und Platten können mit einem Dichtmittel besprüht werden und sind als asbestkontaminierter Abfall zu entsorgen. Alle nicht vollständig geschützten Oberflächen sind mit einem H-Typ Staubsauger und klarem Wasser zu reinigen. Kontaminiertes Wasser muss durch ein Wasserfiltersystem entsorgt werden.
Zum Schluss muss der Auftragnehmer eine gründliche Inspektion durchführen, um sicherzustellen, dass alle zu beseitigenden asbesthaltigen Materialien entfernt wurden und der Arbeitsbereich von sichtbaren Bruchstücken und feinem, abgelagertem Staub gereinigt wurde. Die einzigen Gegenstände, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Einhausung bleiben, sind der umwickelte Abfall, der nicht durch die Sackschleuse nach außen gebracht werden konnte, ein H-Typ Staubsauger, Vorrichtungen zum Zugang zu höher liegenden Bereichen in der Einhausung sowie Tücher und Abfallsäcke für eine zusätzliche Reinigung, die von einem unabhängigen Sachverständigen, der einen Asbesttest durchführt, angeordnet werden kann (siehe Kapitel 16).
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Großbritannien und Irland) führt der unabhängige Sachverständige eine 4-stufige Prozedur durch, um zu bewerten, ob die Asbestarbeiten zufriedenstellend ausgeführt wurden, bevor die Räumlichkeiten wieder neu bezogen werden können:
Arbeitsplan verglichen werden und der Zustand der Transportwege und die Bereiche um die Einhausung auf Anzeichen einer Kontamination untersucht werden
Prozeduren in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können beinhalten, dass der Sachverständige ein Dokument oder eine Bescheinigung ausstellt, in der die Ergebnisse jeder einzelnen Stufe dargelegt werden. Unter Umständen muss der Auftragnehmer das Dokument gegenzeichnen.
Wenn die vorstehende Prozedur zufriedenstellend abgeschlossen wurde, wird der Sachverständige außerdem eine Untersuchung der Dekontaminierungseinheit vornehmen, bevor diese von der Baustelle entfernt wird. Die Untersuchung beinhaltet eine Sichtprüfung in allen Abschnitten und eine Luftkontrolle in der Dusche und in dem Abschnitt, in dem verunreinigte Gegenstände zurückgelassen wurden.
Detaillierte Richtlinien für Sachverständige, die diese Prozeduren durchführen, wurden vom britischen Health and Safety Executive (2005) im Leitfaden HSG248 veröffentlicht.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach dem Abschluss der Asbestsanierungsarbeiten eine Luftprüfung mittels Elektronenmikroskop erforderlich (siehe Kapitel 16.2 : Beschreibung der Bedeutung der verschiedenen Messmethoden).
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie überprüfen, dass:
Sie sollten außerdem überprüfen, dass:
Berücksichtigen Sie außerdem die praktischen Überprüfungen, die in Abschnitt 11.2.2 beschrieben sind (z.B. über asbesthaltige Materialien, die so intakt wie möglich zu entfernen sind).
Wenn die optimalen Verfahren in einem Projekt oder auf einer Baustelle nicht angewendet werden, geben Sie klare Anweisungen in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen und Empfehlungen. Führt die Nichtanwendung der optimalen Verfahren zu einer erheblichen Asbestexposition der Arbeitnehmer oder anderer Personen, so ist die Einstellung der Arbeiten die sicherste Maßnahme.
Abbrucharbeiten fallen unter die Richtlinie des Rates über die auf ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (92/57/EWG). Diese Richtlinie fordert, dass Gesundheit, Sicherheit und Gemeinwohl beim Errichten einer Baustelle angemessen zu berücksichtigen sind.
Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Verhütung der Risiken einer Asbestexposition und versucht daher nicht, die Anforderungen abzudecken, die sich aus den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie zu ortsveränderlichen Baustellen ergeben. Die an der Leitung der Abbrucharbeiten beteiligten Personen sollten jedoch über Kenntnisse der Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie verfügen.
Die Europäische Richtlinie 83/477/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, legt Folgendes fest: „Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.“
Die Richtlinie fordert darüber hinaus, dass vor Beginn der Abbrucharbeiten: „die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.“ Diese Vorschriften beinhalten, dass: „das Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden.“
Wenn Abbrucharbeiten durchgeführt werden, die asbesthaltige Materialien beinhalten können, sind folgende Kernpunkte zu beachten:
Die Durchführung der Abbrucharbeiten sollte die folgenden Schritte beinhalten:
Bei den Abbrucharbeiten können verschiedene Techniken angewendet werden:
Diese Methoden werden beim Abriss von gefährlichen Strukturen verwendet. Sie schützen die Sicherheit der an den Abrissarbeiten beteiligten Arbeitnehmer. Trotzdem sollte die Gefährdungsbeurteilung das erwartete Ausmaß der Asbestexposition sowie Methoden zur Kontrolle und Verringerung der Asbestexposition angeben.
Sprengungen sind schwieriger zu kontrollieren (in Bezug auf die Ausbreitung der Kontamination) und stellen damit nur das letzte Mittel für den Abriss von gefährlichen Strukturen dar. Die Verwendung von Sprengstoffen beim Abriss von Gebäuden nimmt trotzdem stetig zu. Diese Methode hat den Vorteil, dass kein Personal im Gebäude ist, wenn der Sprengstoff detoniert. Allerdings werden große Staubmengen erzeugt, daher sollten vorher alle asbesthaltigen Materialien entfernt werden, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung gibt an, dass einige Materialien an Ort und Stelle verbleiben müssen.
Für brandgeschädigte Strukturen können alle vorstehenden Techniken verwendet werden.
Alle Asbestsanierungsarbeiten im Rahmen eines Abbruchprojektes sollten je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entweder als Niedrigrisiko- oder meldepflichtige Arbeiten behandelt werden, wobei die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen anzuwenden sind. Abbrucharbeiten stellen keineswegs geringere Anforderungen als andere Asbestsanierungsarbeiten.
In einigen Fällen beinhaltet der Abriss eines Gebäudes das Entfernen von elektrischen Schaltanlagen, Transformatoren etc. Aufgrund des Wertes der Schrottmaterialien sollten diese Ausrüstungsteile intakt entfernt und zur Weiterverarbeitung zu einem anderen Ort transportiert werden. Bauteile von elektrischen Schaltanlagen können Asbest enthalten. Deshalb sollten sich die an der Demontage dieser Ausrüstung beteiligten Personen des möglichen Vorhandenseins von asbesthaltigen Materialien bewusst sein, diese erkennen können und die besten Verfahrensweisen verwenden, um die Exposition gegenüber Asbeststaub zu minimieren.
Wenn Sie Personen für Abbrucharbeiten beschäftigen, bei denen asbesthaltige Materialien vorhanden sein können, sollten Sie sicherstellen, dass:
Wenn Sie auf einer Abbruchbaustelle arbeiten, auf der asbesthaltige Materialien vorhanden sind, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Die Schwierigkeiten, Arbeitnehmer vor dem Risiko einer Asbestexposition angemessen zu schützen, können zunehmen, wenn die Arbeitsbedingungen durch andere Faktoren weiter erschwert sind, z.B. extreme Temperaturen. Hohe Temperaturen können bei Arbeiten an heißen Anlagen oder in Einhausungen entstehen, die von direktem Sonnenlicht erwärmt werden. Niedrige Temperaturen entstehen in unbeheizten Bereichen bei kaltem Wetter oder in kalten Klimazonen.
Zusätzlich kann auch die Verwendung von abgedichteten oder nicht durchlässigen Overalls die Wärmeabgabe des Körpers senken. Dies kann in Zusammenhang mit anstrengenden Arbeiten auch in relativ gemäßigten Klimazonen zu überhitzungsbedingten Erkrankungen führen. Wird durch die Verwendung von Wasser für das feuchte Abtragen eine feuchte Atmosphäre erzeugt, so kann dies die normale Wärmeabgabe des Körpers über die Schweißbildung einschränken. Warme Umgebungsbedingungen können die Arbeitnehmer dazu verleiten, Kleidung abzulegen, was die Wirksamkeit des Schutzes gegen Asbestkontaminierung verringert.
Die bei der Beseitigung von Asbest verwendeten Einweg-Overalls bieten einen vergleichsweise geringen Schutz gegen Kälte. Bei den körperlich anstrengenden Arbeiten beim Entfernen von asbesthaltigen Materialien kann erhebliche metabolische Wärme erzeugt werden. Demgegenüber wird bei den körperlich weniger anstrengenden Reinigungsarbeiten am Ende nur wenig metabolische Wärme erzeugt, das bedeutet, es stehen kältebezogene Probleme im Vordergrund.
Der körperliche Zustand eines Arbeitnehmers kann sich auf seine Fähigkeit, in diesen Umgebungen sicher zu arbeiten, auswirken.
Die Fähigkeit der Arbeitnehmer, Atemschutzausrüstung zu tragen und zu verwenden, kann durch Änderungen personenbezogener Faktoren beeinflusst werden. So können Bartstoppeln oder ein Gewichtsverlust die Gesichtspassform des Atemschutzes beeinträchtigen.
Bei einer schwangeren Arbeiternehmerin ist es zudem wichtig, abzuwägen, wie die Schwangerschaft sich auf die besonderen Probleme bei der Durchführung von Asbestarbeiten auswirkt: die Gesichtspassform der Atemschutzausrüstung und die körperliche Fitness, um mit diesen Temperaturextremen umgehen zu können.
Krankheiten des Bewegungsapparates sind in der EU die häufigste Ursache für Krankmeldungen am Arbeitsplatz. Handhabung schwerer Lasten ist oftmals die Ursache für arbeitsbezogene Rückenschmerzen. Das Einhalten der Vorschriften der EG-Richtlinie zur manuellen Handhabung von Lasten (90/269/EWG) sollte dazu beitragen, diese Risiken bei der Durchführung von Asbestarbeiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Arbeiten in ungünstigen Positionen (z.B. gebückt oder verdreht) kann Rückenschmerzen verursachen und ein großes Problem bei Arbeiten unter kalten Umgebungsbedingungen darstellen.
Drei Faktoren – Kraft, Position und Wiederholung – können zu Beschwerden und Verletzungen der oberen Gliedmaßen führen. Das diesbezügliche Risiko wird unter anderem verstärkt durch ungeeignete Werkzeuge, wiederholte Arbeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke und übermäßiges Arbeiten mit angehobenen Armen.
Beschwerden oder Probleme des Bewegungsapparates können eine Ursache dafür sein, dass ein Arbeitnehmer seine Atemschutzausrüstung nicht korrekt auf dem Gesicht befestigt.
Die nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit bei Arbeiten unter warmen Umgebungsbedingungen können Folgendes umfassen:
Die zu treffenden Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei warmen Umgebungsbedingungen umfassen Folgendes:
Zwei europäische Normen (EN 27243 und EN ISO 7933) können bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für die Auswirkungen von warmen Umgebungsbedingungen behilflich sein. EN 27243 ist einfacher anzuwenden, beinhaltet allerdings keine Bestimmung, die Kleidung, persönliche Schutzausrüstung oder Atemschutzausrüstung berücksichtigt. EN ISO 7933 bezieht die Auswirkungen der Abdeckung der Haut mit ein, allerdings nicht die Auswirkungen der Durchlässigkeit der Kleidung. Die britische Norm BS 7963 gibt Anleitungen in Bezug auf Anpassungen, die notwendig sind, um die Auswirkungen der persönlichen Schutzausrüstung auf den Wärmehaushalt zu berücksichtigen.
Bei Arbeiten unter kalten Umgebungsbedingungen gibt ISO/TR 11079 Anleitungen in Bezug auf die erforderliche Wärmedämmung der Kleidung, und ISO 9920 beinhaltet eine Abschätzung der Temperatureigenschaften der Kleidung. Bei meldepflichtigen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien unter kalten Umgebungsbedingungen ist eventuell die Bereitstellung von Einweg-Unterwäsche erforderlich, die unter dem Einweg-Overall oder dem waschbaren Overall getragen wird.
Eine Exposition gegenüber kalten Temperaturen ohne angemessenen Schutz kann zu Unterkühlung führen. Unterkühlung ist das Absinken der Körperkerntemperatur auf eine Stufe, bei der die Funktionen der Muskeln und des Gehirns beeinträchtigt werden. Eine leichte Unterkühlung (Körperkerntemperatur zwischen 37 °C und 35 °C) verursacht ein leichtes Frösteln, das nicht selbst gesteuert werden kann, stört komplexe Bewegungen (aber nicht das Gehen oder Reden) und reduziert den Blutfluss zur Körperoberfläche (führt zu Gefäßverengung). Eine mittlere Unterkühlung (Körperkerntemperatur zwischen 35°C und 34
°C) verursacht Benommenheit, den Verlust der Feinmotorik (insbesondere in den Händen), eine undeutliche Aussprache, irrationales Verhalten und eine gleichgültige Einstellung. Diese Symptome können auch dazu beitragen, dass Werkzeuge oder Schutzausrüstung nicht mehr korrekt verwendet werden und somit das Risiko der Exposition bei Arbeiten mit Asbest erhöht wird.
Eine schwere Unterkühlung kann schnell zum Tode führen.
Wenn Sie Personen beschäftigen, deren Arbeit eine Exposition gegenüber Asbest unter den in diesem Kapitel beschriebenen Bedingungen beinhalten kann, dann sollten Sie:
erzeugt werden können, wie z.B.:
Wenn Ihre Arbeit die mögliche Exposition gegenüber Asbest und körperlich anstrengende Arbeitsbedingungen umfasst (aufgrund der Temperatur oder der notwendigen körperlichen Anstrengung bei den Arbeiten), sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Asbest (83/477/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG), fordert in Artikel 6, ...ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren …, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen “ (bezüglich Transport und Entsorgung des Abfalls):
Gemäß der Rahmenrichtlinie für Abfall müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vermeidung oder Reduzierung von Abfall und der daraus resultierenden Gefährdung unterstützen, indem sie die Entwicklung von sauberen Technologien, technischen Verbesserungen an Erzeugnissen und neue Entsorgungstechnologien fördern. Zusätzlich müssen sie eine unkontrollierte Entsorgung verbieten. Ein angemessenes Netzwerk von Entsorgungseinrichtungen muss in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Dabei ist die bestmögliche verfügbare Technologie zu nutzen, die zudem keine übermäßigen Kosten verursachen sollte.
Der verpackte, asbesthaltige Abfall ist in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie 1983/478/EWG vom 19. September 1983 als asbesthaltiger Abfall zu kennzeichnen.
Sobald der verpackte Abfall in sicheren Lagermöglichkeiten (z.B. verschließbare Container) auf der Baustelle gesammelt wurde, muss er sicher zu einer zugelassenen Abfalldeponie transportiert werden. Der Transport muss in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Vorschriften über den Transport von Gefahrgütern erfolgen. Sie können Anforderungen beinhalten in Bezug auf die Sicherung der Ladung, die Kennzeichnung des Fahrzeugs, die vorherige schriftliche Vereinbarung mit der zugelassenen Abfalldeponie, die Notfallprozeduren zum Umgang mit Verschüttungen (z.B. umwickelter Abfall im Inneren des Containers), die Schulung des Fahrers und eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen über den Transport von Gefahrgütern.
Die Entsorgung von Asbest in der EU erfolgt gegenwärtig auf Mülldeponien oder in Verglasungsanlagen. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Tiefbaugruben zur Entsorgung von Asbestabfällen genutzt werden.
Kontrollierte Mülldeponien/Gruben
An diesen Entsorgungseinrichtungen wird der Asbest vergraben. Die von der Entsorgungseinrichtung geführten Unterlagen ermöglichen es, das Material von der Quelle bis zur Position in der Einrichtung zu verfolgen. In einigen Mitgliedstaaten wird der Abfall z.B. mit Beton versiegelt.
Eine Gefährdungsbeurteilung der möglichen Exposition der Arbeitnehmer der Einrichtung, die am Transport oder an der Einlagerung des eingesackten Abfalls beteiligt sind, muss durchgeführt und regelmäßig durch personenbezogene Probenahmen überprüft werden. Arbeitnehmer sind vor dem Risiko einer Exposition (z.B. aufgrund einer Beschädigung des eingesackten oder umwickelten Abfalls während des Transports oder bei der Einlagerung) zu schützen, indem geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Bereitstellung von Hochleistungspartikelfiltern für die Klimaanlage der Fahrzeugkabinen und die Verwendung von angemessener, für die Verwendung mit Asbest freigegebener Atemschutzausrüstung, Schutzkleidung und Umkleidemöglichkeiten oder Dekontaminierungseinrichtungen).
Verglasung
Die Verglasung erfolgt in einer Anlage, in der der Asbestabfall bei hohen Temperaturen behandelt und durch chemische Veränderung in ein verglastes, inertes Endprodukt verwandelt wird, das als Zuschlagstoff für den Straßenbau oder andere geeignete Einsatzgebiete verwendet werden kann. Dieser Prozess gilt als eine effektive Methode, um das Risiko einer Asbestexposition durch das Endprodukt zu beseitigen. Die Verglasung erfordert jedoch weitaus mehr Energie als die anderen Prozesse.
Die Richtlinie 84/631/EWG fordert die Verwendung eines detaillierten Frachtbriefs, in dem die Quelle und die Zusammensetzung des Abfalls, die Transportroute, die Maßnahmen, die getroffen wurden, um einen sicheren Transport zu gewährleisten, und das Bestehen einer formellen Vereinbarung mit dem Empfänger des Abfalls in Einzelheiten dargelegt werden.
Wenn Sie Personen beschäftigen, deren Arbeit die Entsorgung von asbesthaltigem Abfall beinhaltet, sollten Sie:
Wenn Ihre Arbeit den Umgang mit asbesthaltigem Abfall beinhaltet, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Dieses Kapitel beschreibt die Überwachung und die Messung der Luftkonzentrationen; diese sollten von einer Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder einem Spezialunternehmen durchgeführt werden. Die Erläuterungen sollen
Bei der Raumluftprobenahme wird ein abgemessenes Luftvolumen durch einen Filter geleitet, der die luftübertragenen Fasern herausfiltert. Danach wird der Filter unter dem Mikroskop untersucht, um die Anzahl der Fasern zu bestimmen. Somit kann die Konzentration der Fasern in der Luft bestimmt werden.
Die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (83/477/EWG, zuletzt ergänzt durch die Richtlinie 2003/18/EG) legt fest, dass die Probenahme durch ausreichend qualifiziertes Personal durchzuführen ist und die Proben in Laboren zu analysieren sind, die für eine Faserauszählung ausgestattet sind. Sie legt darüber hinaus fest, dass der Filter anschließend mittels einer von der Weltgesundheitsorganisation (1997) veröffentlichten Methode zu untersuchen ist, d.h. durch Auszählen der Fasern unter einem Phasenkontrast-Lichtmikroskop oder durch eine andere Methode, die zu gleichwertigen Ergebnissen führt. Die Methode mit Phasenkontrast-Lichtmikroskopen kommt in den meisten EU- Mitgliedstaaten zur Anwendung.
Es können auch andere Arten von Mikroskopen zur Filteranalyse verwendet werden. Elektronenmikroskope bieten eine stärkere Vergrößerung (d.h. es können mehr Fasern mit sehr kleinen Durchmessern erkannt werden, die unter einem Lichtmikroskop nicht erkennbar wären), und sie können Asbestfasern von anderen Fasern unterscheiden (z.B. organische Fasern oder Kunstfasern). Daher können Auszählungen von verschiedenen Arten von Mikroskopen auch zu unterschiedlichen Schätzungen der Konzentration führen. Es gibt zwei Arten von Elektronenmikroskopen – das Rasterelektronenmikroskop und das Transmissionselektronenmikroskop.
Jede Mikroskopiermethode hat besondere Vorteile. Ein Lichtmikroskop kann immer einsatzbereit transportiert und vor Ort eingesetzt werden, um schnell Ergebnisse ezielen zu können. Dies ist besonders dann von Vorteil, wenn die Ergebnisse umgehend benötigt werden, z.B. wenn die Einhausung auf Undichtigkeiten geprüft wird. Die Phasenkontrast- Lichtmikroskope haben allerdings den Nachteil, dass alle Fasern, auch Nicht-Asbestfasern, ausgezählt werden und daher die Konzentration aller Fasern (nicht nur der Asbestfasern) bestimmt wird.
Die Elektronenmikroskope bieten eine stärkere Vergrößerung und eine bessere Auflösung; sie erkennen daher auch dünnere Fasern, die unter einem Phasenkontrast-Lichtmikroskop nicht erkennbar sind. Die von einem Elektronenmikroskop gemessenen Konzentrationen können daher höher ausfallen als die mit einem Lichtmikroskop gemessenen Konzentrationen.
Das Rasterelektronenmikroskop unterscheidet zwischen Asbestfasern und Nicht- Asbestfasern, indem die chemische Zusammensetzung der Fasern bestimmt wird. Dies kann dabei helfen, nach Abschluss der Asbestbeseitigungsarbeiten niedrigere Konzentrationen nachzuweisen, wenn dort auch andere Arten von Fasern (z.B. organische Fasern) in der Luft vorhanden sind.
Das Transmissionselektronenmikroskop kann bestimmen, aus welcher Art von Asbest eine Faser besteht (Amosit, Crocidolit, Chrysotil etc.), indem die chemische Zusammensetzung und die kristalline Struktur der Faser bestimmt werden. Das Transmissionselektronenmikroskop verfügt über die stärkste Vergrößerung zur Beobachtung der kleinsten Fasern. Diese Analysemethode ist allerdings die teuerste und zeitaufwändigste Methode. Sie beinhaltet auch eine schwierige und zeitaufwändige Technik zur Vorbereitung der Probe.
In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es erforderlich, Messungen mit einem Transmissionselektronenmikroskop durchführen zu lassen, um zu bestätigen, dass die Konzentrationen unter 0,005 Fasern/cm3 liegen. Dies erfolgt im Rahmen der Tests zur Bestätigung, dass ein Gebäude wieder bezogen werden kann (INRS ED815). Ein anderer Mitgliedstaat fordert Messungen mit einem Rasterelektronenmikroskop. In verschiedenen Mitgliedstaaten werden Messungen mit einem Phasenkontrast-Lichtmikroskop (z.B. zur Bestätigung, dass Konzentrationen unter 0,01 Fasern/cm3 liegen) im Rahmen der Tests verwendet, die den erfolgreichen Abschluss der Asbestbeseitigungsarbeiten bestätigen.
Die stationäre Luftprobenahme kann dazu verwendet werden, die Umgebungsfaserkonzentration zu bestimmen, wenn keine aktive Asbestbelastung vorhanden ist, z.B. vor Beginn der Arbeiten. Dies wird auch beim Umgang mit den asbesthaltigen Materialien verwendet, die vor Ort verbleiben.
Die personenbezogene Überwachung misst die Konzentration der Fasern im Atembereich der Arbeitnehmer. Diese Messung bietet eine Grundlage für die Überprüfung, ob der Schutzfaktor der persönlichen Atemschutzausrüstung angemessen ist.
Die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (83/477/EWG, zuletzt ergänzt durch die Richtlinie 2003/18/EG), bestimmt:
Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
Die regelmäßige Überwachung kann auch Arbeitnehmer identifizieren, deren Arbeitsmethoden eine ungewöhnliche Asbestfaserkonzentration verursachen und somit dabei helfen, Bereiche zu identifizieren, in denen die Arbeitsmethoden verbessert werden müssen.
Manchmal werden Proben auch im allgemeinen Arbeitsbereich genommen. Diese Proben helfen zusammen mit der personenbezogenen Überwachung, die Asbestfaserkonzentration in der Luft an den Stellen zu bestimmen, wo gerade Arbeiten durchgeführt werden.
Die Überwachung der Arbeitsumgebung sollte das Messen der Konzentration von luftübertragenen Asbestfasern in den Bereichen beinhalten, in denen die Möglichkeit besteht, dass die Arbeitnehmer einer Exposition ausgesetzt werden, wenn sie keine persönliche Atemschutzausrüstung tragen. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union legt die Messung auf zwei Mal pro Woche in der Abteilung, in der die Arbeitnehmer ihre Atemschutzgeräte abnehmen (INRS ED815), fest.
Die Überprüfung auf Lecks kann während der Asbestarbeiten durchgeführt werden, wenn eine Einhausung vorhanden ist. Sie ist eine sekundäre Maßnahme neben der Sichtprüfung und den Rauchtests an der Einhausung. Dieser Test wird genutzt, wenn Schwachstellen an der Einhausung vermutet werden oder wenn „empfindliche“ Bereiche (z.B. genutzte Bereiche) in der Nähe vorhanden sind. Die Überwachung testet auf eine erhöhte Faserkonzentration, die mit einer Freisetzung aus der Einhausung zusammenhängen kann. Ein Hintergrundtest vor Beginn der Arbeiten ist sinnvoll, da auf diese Weise bestimmt werden kann, ob eine Lecktestmessung eine Freisetzung oder lediglich eine Hintergrundkonzentration widerspiegelt.
Die Überprüfung auf Lecks kann insbesondere erforderlich werden, wenn Gegenstände wie Kabel, Rohre, Aufstiegsrohre vorhanden sind, die durch die Einhausung verlaufen. Die Planung sollte eine Pufferzone zwischen den an den Asbestarbeiten beteiligten Personen und anderen Personen in dem Gebäude mit einkalkulieren. Die Überprüfung auf Lecks ist in dieser Pufferzone durchzuführen.
Die Überprüfung auf Lecks sollte zu den „Hochrisiko“-Zeitpunkten des Auftrags häufiger durchgeführt werden (z.B. bei Beginn, zu den Zeitpunkten mit der größten Asbestbelastung, und zu den Belastungszeitpunkten an den Schwachstellen der Einhausung). Wenn eine ausreichende Überwachung eine abgedichtete und geleitete Einhausung bestätigt, können solche Tests entsprechend reduziert oder ganz eingestellt werden.
Die Reinheitsüberwachung wird zusammen mit der Sichtbewertung der Sauberkeit und der Integrität des Einhausungssystems durchgeführt. Einzelstaatliche Vorschriften und Praktiken können eine Reinheitsüberwachung nach dem Entfernen des Asbests erforderlich machen, bevor die Baustelle entweder für die normale Benutzung oder den Abbruch oder die Sanierung freigegeben wird.
Labore, die nach ISO/IEC 17025 zertifiziert sind, verfügen über die erforderlichen Qualitätssysteme. Die Labore sollten zudem an einem externen Leistungsfähigkeitstestsystem
für Faserbestimmungen (z.B. die einzelstaatlichen Systeme in Großbritannien (RICE), Spanien (PICC-FA), Belgien, Frankreich) oder an einem internationalen System (wie AFRICA) teilnehmen.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die Asbest entfernen, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeiten zum Entfernen von Asbest durchführen, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (83/477/EWG, ergänzt durch Richtlinie 2003/18/EG) fordert, dass:
Die meisten Kapitel in diesem Leitfaden sind für die Personen bestimmt, deren Arbeit ein Expositionsrisiko gegenüber Asbest beinhaltet oder beinhalten kann. Es gibt aber auch noch andere wichtige Personen, die an dem Prozess beteiligt sind. Dazu gehören:
jeder, der durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnte, z.B. Passanten, allgemeine Öffentlichkeit.
Für den Kunden, der einen Auftragnehmer sucht, ist es wichtig die technischen Standards der Angebote der Auftragnehmer zu berücksichtigen, um folgende Risiken zu verhindern:
Die durch die Asbestkapselung oder Asbestbeseitigung verursachten Störungen sind sehr groß. Daher ist es wichtig, dass der Bereich gründlich geprüft wird, um alles asbesthaltige Material gleichzeitig behandeln zu können.
Bei der Planung der Asbestarbeiten müssen die Dienstleistungen und Tätigkeiten derjenigen Personen, die an der Errichtung des Gebäudes und der Unterhaltung der Gebäude beteiligt sind (Architekten, Bauingenieure, Facility Manager) mit beachtet werden, da sie unter Umständen verändert oder neu bereitgestellt werden müssen:
• müssen die belassenen Materialien regelmäßig, mindestens jedoch ein Mal jährlich, inspiziert werden (Häufigkeit wird durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt), um sicherzustellen, dass sie noch in einem guten Zustand sind; die Inspektionen sind zu dokumentieren
• muss das Vorhandensein des Materials bei allen zukünftigen Umbau- oder Installationsarbeiten, die dieses Material beeinträchtigen könnten, beachtet werden. Dies umfasst ein Managementsystem, damit das Material stets berücksichtigt wird, wenn ein Auftragnehmer oder Arbeitnehmer Arbeiten vornimmt, die die Gebäudestruktur betreffen
• sollte ein Berichtssystem eingerichtet werden, damit alle versehentlichen Beschädigungen des Materials registriert werden.
Ein Mitgliedstaat fordert darüber hinaus, dass der Kunde nach dem Entfernen von schwach gebundenem Asbest für einen weiteren Lufttest zum Messen der Konzentration der Asbestfasern sorgen muss. In diesem Mitgliedstaat sind zufriedenstellende Bedingungen erreicht, wenn die gemessene Konzentration der Asbestfasern bei einer mit einem Transmissionselektronenmikroskop untersuchten Probe unter 0,005 Fasern/cm3 liegt.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, die auf irgendeine Art und Weise an Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien beteiligt sind, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeiten in Zusammenhang mit Asbestarbeiten durchführen, sollten Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
tests überprüfen, um zu bestimmen, ob Maßnahmen in den Situationen getroffen wurden, in denen erhöhte Faserkonzentrationen festgestellt wurden.
Asbesthaltige Materialien wurden in einem breiten Spektrum von Anwendungen und Orten eingesetzt (wie in Kapitel 4 beschrieben). Daher sind in einigen Situationen zusätzliche Überlegungen erforderlich. Es gilt jedoch weiterhin der allgemeine Ansatz, der Folgendes vorsieht: Gefährdungsbeurteilung und schriftlicher Arbeitsplan (Kapitel 5), Entscheidung darüber, was zu tun ist und ob die Arbeiten meldepflichtig sind (Kapitel 6), angemessene Unterweisung (Kapitel 7) und das Eindämmen und Verhindern einer Asbestexposition (Kapitel 9 und 11 oder 12).
Zu den anderen Anwendungen von Asbest, die besondere Maßnahmen erforderlich machen können, gehören:
Es gelten immer die gleichen Verfahrensweisen, ganz gleich, welche Asbestarbeiten anfallen:
Bei einigen der oben genannten Arbeiten liegen unter anderem folgende Probleme vor:
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde Asbest in dekorativen Beschichtungen an Decken und Wänden verwendet. Neueste Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf Arbeiten in diesen Fällen legen nahe, dass sie – sofern entsprechende Techniken angewendet werden, um die Asbestexposition so gering wie möglich zu halten
Wenn Sie Personen beschäftigen, die bei ihrer Arbeit Asbest ausgesetzt sind, dann sollten Sie:
Wenn Ihre Arbeit eine potenzielle Exposition gegenüber Asbest beinhaltet, sollten Sie eine angemessene Schulung erhalten haben, so dass Sie:
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Abb. 18.1 Asbest im Bremsbelag eines LKW
Abb. 18.2 Asbesthaltige Bestandteile in Hochspannungsschaltanlagen
Die Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest (83/477/EWG, zuletzt ergänzt durch die Richtlinie 2003/18/EG) legt in Artikel 15 für Arbeitnehmer, die meldepflichtige Arbeiten durchführen (wie in Abschnitt 6.3 bestimmt), fest:
„Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden. Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen.“
„Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.
Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, so wie im ersten Unterabschnitt festgelegt.“
Die Gesundheitskontrolle beinhaltet den Besuch eines Spezialisten (der im Allgemeinen gemäß der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benannt wird) mit Kenntnissen der medizinischen Besonderheiten bei Asbestarbeiten.
Einige Beschwerden sind Anzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer nicht fit genug ist, um sicher unter den bei Asbestarbeiten gegebenen Bedingungen zu arbeiten. Dies sind insbesondere Krankheiten, die plötzlich die Tauglichkeit für Arbeiten in der Einhausung mit angelegter Atemschutzausrüstung beeinträchtigen können. Atembeschwerden oder kardiopulmonale Beschwerden können zudem die Tauglichkeit für anstrengende Arbeiten beim Tragen von Atemschutzausrüstung und unter warmen Umgebungsbedingungen beeinträchtigen.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z.B. Großbritannien) bestätigt das Zertifikat einer asbestbezogenen Untersuchung lediglich, dass diese Untersuchung durchgeführt wurde. Wenn die Gefährdungsbeurteilung Risiken wie anstrengende Arbeiten und warme Umgebungsbedingungen aufzeigt, dann muss der Arbeitgeber neben der asbestbezogenen Gesundheitskontrolle auch noch für eine „Untersuchung zur Tauglichkeit für die Arbeit“ Sorge tragen.
Die Gesundheitskontrolle kann eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbs umfassen. Dies erfolgt entweder durch die herkömmliche Röntgenuntersuchung oder mittels Computertomographie (CT). Die Computertomographie erhält Röntgendaten aus verschiedenen Winkeln um den Körper und erstellt anschließend mittels Computerberechungen Querschnittsbilder vom Körper. Herkömmliche Röntgenuntersuchungen bewirken eine Strahlenbelastung, die dem 10-fachen der normalen täglichen Hintergrundstrahlung entspricht (kosmische Strahlung und natürlich vorhandene, radioaktive Materialien). Das CT verursacht eine größere Strahlenbelastung als die herkömmliche Röntgenuntersuchung und entspricht ungefähr der natürlichen Strahlenbelastung über 3 Jahre (siehe beispielsweise http://www.radiologyinfo.org/content/safety/xray_safety.htm#measuring_dosage). Eine unnötige Strahlenbelastung ist zu vermeiden. Der Arzt wird die Interessen des Patienten berücksichtigen, wenn er entscheidet, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine solche Untersuchung sinnvoll ist.
Die Europäische Richtlinie 83/477/EWG, zuletzt ergänzt durch die Richtlinie 2003/18/EG, legt fest, dass „den Arbeitnehmern Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen sind, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.“
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: die medizinische Untersuchung trägt dazu bei, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer für die Arbeiten fit ist, ohne dabei die Wirksamkeit von Maßnahmen aufs Spiel zu setzen, die ihn vor dem Risiko der Asbestexposition schützen sollen. Asbestbezogene Krankheiten treten oftmals viele Jahre nach der Exposition auf; erst dann können bei der Gesundheitskontrolle die Anzeichen einer asbestbezogenen Erkrankung festgestellt werden und der Patient kann auf geeignete Weise darüber unterrichtet werden.
Wenn Sie Personen beschäftigen oder beaufsichtigen, deren Arbeit die Exposition gegenüber Asbest beinhalten kann, dann sollten Sie:
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit wahrscheinlich regelmäßig Asbest ausgesetzt werden, sollten Sie:
Sie können eventuell entscheiden, ob nichtmedizinische Daten von Ihnen für epidemiologische Studien gesammelt werden. Wir empfehlen Ihnen, diese Daten sammeln zu lassen, da auf diese Weise die Wirksamkeit der Gesundheitsschutzprogramme überprüft werden kann.
Wenn Sie Arbeitsaufsichtsbeamter sind, sollten Sie:
Asunción Calleja , Santos Hernández, Exposición al amianto en operaciones de retirada y demolición Guía de prevención. Centre de Seguretat i Condicions de Salut, en el Treball. Generalitat de Catalunya, Barcelona. Departamento de Salud Laboral de CC.OO. Realización Paralelo Edición, s.a. ISBN 84-87851-62-2 Depósito Legal M-18824-2002
Council Directive of 19 September 1983 on the protection of workers from the risks related to exposure to asbestos at work (second individual Directive within the meaning of Article 8 of Directive 80/1107/EEC) [Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)] (83/477/EWG) (OJ L 263, 24.9.1983, p. 25), mit Ergänzung durch Richtlinie 2003/18/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 L 97 48 15.4.2003. http://europa.eu.int/eur-lex/en/consleg/pdf/1983/en_1983L0477_do_001.pdf
Und für die französische und deutsche Version:
http://europa.eu.int/eur-lex/fr/consleg/pdf/1983/fr_1983L0477_do_001.pdf http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1983/de_1983L0477_do_001.pdf
COMMISSION DIRECTIVE 1999/77/EC of 26 July 1999 adapting to technical progress for the sixth time Annex I to Council Directive 76/769/EEC on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparations (asbestos). [RICHTLINIE DES RATES 1999/77/EG vom 26. Juli 1999 zur sechsten Anpassung an den technischen Fortschritt von Anhang I der Richtlinie des Rates 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen] http://www.legaltext.ee/text/en/PH0638.htm
Council Directive 92/57/EEC of 24 June 1992 on the implementation of minimum safety and health requirements at temporary or mobile construction sites (eighth individual Directive within the meaning of Article 16 (1) of Directive 89/391/EEC). [Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG] Official Journal L 245 , 26/08/1992 P. 0006 – 0022. Finnische Spezialausgabe: Kapitel 5 Band 5 P. 0165. Schwedische Spezialausgabe: Kapiel 5 Band 5 P.0165
Corrigendum to Council Directive 92/57/EEC of 24 June 1992 on the implementation of minimum safety and health requirements at temporary or mobile construction sites (eighth individual Directive within the meaning of Article 16 (1) of Directive 89/391/EEC) [Corrigendum zur Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG] (OJ Nr. L 245 vom 26. 8. 1992). Official Journal L 015 , 23/01/1993 P. 0034 – 0035
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British Standards Institution. PAS 60 Part 2 Equipment used in the controlled removal of asbestos-containing materials – Part 2: Negative Pressure Units – Specification. Verfügbar unter BSI Kundenservice +44 (0)208 996 9001. www.bsi-global.com
British Standards Institution. PAS 60 Part 3 Equipment used in the controlled removal of asbestos-containing materials – Part 3: Operation, cleaning and maintenance of class H vacuum cleaners – Code of practice. Verfügbar unter BSI Kundenservice +44 (0)208 996 9001. www.bsi-global.com
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NÅR DU STØDER PÅ ASBEST. (Wenn Sie auf Asbest treffen). Branche ArbejdsmiljøRådet; for Bygge & Anlæg, Ramsingsvej 7,2500 Valby; e-mail sekr@bar-ba.dk. www.bar-ba.dk
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Typische Expositionen während der Arbeit mit Asbestverschalungen, Asbestbeschichtungen und Asbestisolierplatten (UK Health and Safety Executive 1999, HSG 189/1; UK HSE (2003) INDG 288(rev1)) und Asbestzement UK HSE HSG 189/2). Siehe Anmerkungen unten auf der Seite.
Anmerkungen:
Typische Expositionen während der Arbeiten mit Asbestzement (UK HSE HSG 189/2). Siehe Anmerkungen unten an der ersten Tabelle in Anhang 1.
Die vorstehenden Expositionskonzentrationen beziehen sich auf den Arbeitszeitraum und sind nicht als zeitliche Mittelwerte berechnet. Bei längeren Arbeitszeiten können zeitliche Mittelwerte erreicht werden, die über 0,1 Fasern/cm3 liegen.
Weitere Daten über Expositionen am Arbeitsplatz gegenüber Asbest sind online in der Datenbank Evalutil verfügbar.
„Evalutil ist eine Datenbank über die Expositionen am Arbeitsplatz gegenüber Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMFs), auf die direkt im Internet zugegriffen werden kann. Sie ist dafür bestimmt, eine Hilfestellung für die Personen zu bieten, die in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Vorbeugung tätig sind: Arbeitsmediziner, Sicherheitstechniker, Mitglieder des Arbeitssicherheitskomitees des Unternehmens, Forscher und andere.
Evalutil besteht aus drei Datenbanken: zwei Sachdatenbanken, eine über Asbestfasern und die andere über KMFs, und einer Arbeit-Exposition-Matrix (job-exposure matrix (JEM)) nur für Asbest. Die messtechnischen und deskriptiven Daten in den Sachdatenbanken stammen aus wissenschaftlicher Literatur und technischen Berichten über Vorbeugung und Institutionen. Die Asbest-JEM liefert Informationen über Asbestexpositionen, die von Experten für eine große Anzahl an Arbeiten bewertet wurden. Im gegenwärtigen Zustand erzeugt eine Abfrage jedoch keinen Zusammenhang zwischen verfügbaren Informationen.
Obwohl die von der Dokumentendatenbank gelieferten Informationen spezielle Situationen betreffen, bieten sie dennoch sehr nützliche Hinweise über Risiken in Zusammenhang mit einigen Arbeitssituationen. Diese Informationen können jedoch keine sorgfältige Analyse und keine Risikobewertung jeder einzelnen Situation durch Experten ersetzen, da bestimmte Messwerte mit verschiedenen Arbeiten oder einem Arbeitsbereich mit verschiedenen Arbeiten assoziiert sein können.
Die Form und der Inhalt von Evalutil unterliegen seit 1992 ständiger Überprüfung und Verbesserungen. Die Weiterentwicklung von Evalutil wird auch in den kommenden Jahren durch Aktualisierungen der bestehenden Datenbanken und die Verbesserung des Web- Interfaces zur Vereinfachung einer umfangreicheren Benutzung fortgesetzt werden.“
Die Internetadresse der Datenbank lautet: http://etudes.isped.u-bordeaux2.fr/evalutil.